Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 95/16/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/16/0278

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 92/16/0068 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, inwieweit eine Mietvorauszahlung in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 33, TP 5 GebG einzubeziehen ist, sei auf die von Frotz-Hügel-Popp (Kommentar zum Gebührengesetz, 06te Auflage, B römisch II 1 b, cc, zu Paragraph 33, TP 5 GebG vorgenommene Unterscheidung verwiesen: - "Wiederkehrende Leistungen" im Sinne des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, Satz 1 sind alle Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der somit nach Beendigung des Bestandsverhältnisses insoweit zu rstatten sind, als sie nicht "abgewohnt" wurden nur mit dem auf drei Jahre entfallenden Betrag (Amortisationsbetrag) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie auf einmal fällig sind. - "Einmalige Leistungen", die bei unbestimmter Vertragsdauer gemäß Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, Satz 1 e contrario mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, liegen nur dann vor, wenn nach den Vereinbarungen - unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Bestandsverhältnisses - keine Erstattung erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160278.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995160278_19961114X01

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