(2)Absatz 2Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. Seine Bestimmungen über die Zuteilung von Besteuerungsrechten finden in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in bezug auf die übrigen Steuern vom Einkommen für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, Anwendung.