Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA) Art. 28

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.
  2. Absatz 2Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. Seine Bestimmungen über die Zuteilung von Besteuerungsrechten finden in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in bezug auf die übrigen Steuern vom Einkommen für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, Anwendung.
  3. Absatz 3Wären einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem am 25. Oktober 1956 in Washington unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1) (im folgenden als „das Abkommen von 1956“ bezeichnet) hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von 1956 als Ganzes auf Antrag der Person noch auf den ersten Veranlagungszeitraum oder das erste Steuerjahr anzuwenden, das jenem Zeitpunkt folgt, in dem dieses Abkommen sonst nach Absatz 2 anzuwenden wäre.
  4. Absatz 4Das Abkommen von 1956 ist auf Einkünfte, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2
    und 3 dieses Artikels Anwendung findet, nicht mehr anzuwenden. Das Abkommen von 1956 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels letztmals anzuwenden ist.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1957,

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10005110

Dokumentnummer

NOR12056517

Alte Dokumentnummer

N3199811225U

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