Für das Disziplinarverfahren (bei dem es sich um kein Typenstrafrecht handelt) kommt es hinsichtlich des Vorliegens des Erschwerungsgrundes gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 StGB auf den möglichen Dienstbezug im Hinblick auf die angelastete Dienstpflichtverletzung an. Erschwerungs- und Milderungsgründe stellen stets auf das Verhalten des Täters ab und nicht auf Gesichtspunkte zur Ermittlung des objektiven Gewichts einer Dienstpflichtverletzung.Für das Disziplinarverfahren (bei dem es sich um kein Typenstrafrecht handelt) kommt es hinsichtlich des Vorliegens des Erschwerungsgrundes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auf den möglichen Dienstbezug im Hinblick auf die angelastete Dienstpflichtverletzung an. Erschwerungs- und Milderungsgründe stellen stets auf das Verhalten des Täters ab und nicht auf Gesichtspunkte zur Ermittlung des objektiven Gewichts einer Dienstpflichtverletzung.