Da im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs 1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot besteht, muß ein neues Vorbringen des Beschuldigten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat berücksichtigt werden (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0001).Da im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot besteht, muß ein neues Vorbringen des Beschuldigten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat berücksichtigt werden (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0001).