bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen;bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen;