Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

2. Abschnitt
Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum

Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
    2. Ziffer 2
      einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
    3. Ziffer 3
      einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
    4. Ziffer 4
      einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
  2. Absatz 2Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
  3. Absatz 3An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40080352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P3/NOR40080352

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