Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0029

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0059 E 20. Juni 2012 VwSlg 18437 A/2012 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des Paragraph 37, TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, dort im Hinblick auf eine Zusammenschaltungsleistung, die keinem für die Regulierung relevanten Markt zugehörig war). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse unzulässig wäre; diese können im Gegenteil im Hinblick auf das zu berücksichtigende Regulierungsziel der Förderung des Wettbewerbs ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Behörde darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J14

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030029_20190306J13

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