Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel, hier insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, haben die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziele, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen (vgl. EuGH vom 14. Februar 1995, C- 279/93, Schumacker, sowie mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109).Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 12, EG und die dieses Verbot konkretisierenden Artikel, hier insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, haben die Beseitigung aller Maßnahmen zum Ziele, die auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats strenger behandeln oder sie gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, rechtlich oder tatsächlich benachteiligen vergleiche EuGH vom 14. Februar 1995, C- 279/93, Schumacker, sowie mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109).