Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 96/15/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/15/0114

Entscheidungsdatum

28.05.1998

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/16 90/13/0285 1 (hier ohne vorletzten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Vorteile aus einem Dienstverhältnis iSd

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 sind auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen (Hinweis E 25.1.1980, 1361, 1806/78, 176/80; E 4.6.1985, 85/14/0016). Nicht nur das im Rahmen des Dienstvertrages vereinbarte Entgelt zählt zu den Einkünften iSd EStG 1972, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder die sich ein Arbeitnehmer selbst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft. Es ist auch der Hinweis des Abgabepflichtigen, daß "die Gelder, welche vom AbgPfl unterschlagen wurden, bereits vorher von der Gesellschaft versteuert worden" seien, irrelevant, weil es sich dabei um verschiedene steuerbare Vorgänge handelt. Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1972 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150114.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996150114_19980528X02

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