(5)Absatz 5Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (Paragraph 7, Absatz 2,) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (Paragraph 67, Absatz 5,), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.