Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0253

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §68 Abs5;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. EStG 1988 § 16 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
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  27. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
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  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
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  5. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
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  9. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerden des J in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. September 1994, 1. Zl. GA 5 - 2123/94, betreffend Jahresausgleich 1993 (94/13/0253), und 2. Zl. GA 5 - 2170/93, betreffend Jahresausgleich 1992 (94/13/0254), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein weitgehend im Außendienst eingesetzter Bediensteter eines Landeswasserbaubezirksamtes. Für seine Außendiensteinsätze, die er an unterschiedlichen Orten seines Bundeslandes in unterschiedlicher Dauer zu verrichten hatte, machte er in den Streitjahren unter Vorlage detaillierter, von seinem Arbeitgeber bestätigter Aufzeichnungen über die Zeiten der an den einzelnen Tagen jedes Monates verrichteten Arbeitseinsätze Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 im Umfang der jeweiligen Differenzbeträge zwischen den Tagesgeldern nach Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 und den ihm vom Arbeitgeber bezahlten Aufwandersatzbeträgen geltend.

Das Finanzamt kürzte in seinen Jahresausgleichsbescheiden die geltend gemachten Werbungskosten jeweils um ein Drittel mit der Begründung, daß unterstellt werden müsse, daß der Beschwerdeführer in mehreren Einsatzorten die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten gekannt habe, so daß keine Verpflegungsmehrkosten angefallen seien.

In seinen gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, daß sein jeweiliger Arbeitsbereich nicht im Ortsgebiet der jeweils betroffenen Gemeinden, sondern etwa zwei bis drei Kilometer außerhalb liege. Es würden von ihm Arbeiten wie das Bepflanzen und Begrasen von Flußdämmen, das Gießen und Instandhalten derselben sowie das Ausschneiden von Bäumen erledigt. Für die Mittagspause stünden ihm nur 45 Minuten zur Verfügung, in welcher Zeit von der Arbeitsstätte in den Ort zum nächstgelegenen Gasthaus zum Essen gefahren werden müsse. In diesen 45 Minuten könne er nicht die günstigste Verpflegungsmöglichkeit im Ort suchen; Verpflegungsmehrkosten seien daher angefallen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden änderte die belangte Behörde die bekämpften Jahresausgleichsbescheide für beide Kalenderjahre zum Nachteil des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden aus, daß Ausgangspunkt der steuerlichen Beurteilung von Verpflegungskosten die Bestimmung des Paragraph 20, EStG 1988 sei, welche den Aufwand für die Lebensführung von der steuerlichen Absetzbarkeit ausschließe. Verpflegungsaufwand könne im Zusammenhang mit einer Reisebewegung nur dann zu Werbungskosten führen, wenn dem Steuerpflichtigen dadurch, daß ihm die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort nicht bekannt seien und sein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahme der Mahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt sei, ein Mehraufwand für die Verpflegung entstehe. Erlaube es der längere Aufenthalt an einem bestimmten Ort dem Steuerpflichtigen, sich über die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren, dann scheide das Entstehen von Mehraufwendungen für Verpflegung aus solchen Gründen aber aus. Hievon ausgehend, sei der Umfang der dem Beschwerdeführer in den Streitjahren erwachsenen Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen gewesen: Für die Tätigkeit an jenen Orten, an welchen der Beschwerdeführer (mit oder ohne Unterbrechungen) über einen längeren Zeitraum eingesetzt gewesen war, stünden Werbungskosten für berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand für eine Woche zu, welches der Zeitraum sei, bis zu dessen Verstreichen die Informationen über die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am betroffenen Ort als gewonnen zu gelten hätten. Für das Jahr 1993 stehe auch an solchen Orten Ersatz für berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand nicht zu, an welchen der Beschwerdeführer schon im Vorjahr entsprechend tätig geworden sei, was lediglich für einen Fall nicht zu gelten habe, in welchem zwischen den Tätigkeiten des Beschwerdeführers an diesem Ort ein zu großer Zeitraum läge. Für den Einsatz des Beschwerdeführers an solchen Orten, die er in beiden Streitjahren nur einen oder nur einige wenige Tage aufgesucht habe, sei berufsbedingter Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen. Daß die jeweilige Arbeitsstätte des Beschwerdeführers außerhalb des betroffenen Ortes gelegen sei und es daher erforderlich gemacht habe, die vom Beschwerdeführer in der Berufung genannten zwei bis drei Kilometer mit dem Auto zum Ort zurückzulegen, stelle keine gravierende Einschränkung des zeitlichen Dispositionsrahmens zur Einnahme der Mahlzeiten dar und sei nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, daß der Beschwerdeführer nach einer Woche der Beschäftigung in der betroffenen Ortsgemeinde die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten gekannt haben mußte.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen der Beschwerdeführer jeweils die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf Anerkennung geltend gemachter Werbungskosten verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß Paragraph 20, EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, soferne die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben vergleiche zu all diesen Ausführungen für viele zuletzt das hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0099, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Grundsätze, von denen ausgehend die belangte Behörde das Ausmaß der dem Beschwerdeführer in den Streitjahren zustehenden Werbungskosten ermittelt hat, stehen mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in vollständiger Übereinstimmung. Daß die Ermittlung der dem Beschwerdeführer in den Streitjahren zustehenden Werbungskosten den in den angefochtenen Bescheiden dazu gegebenen Erläuterungen nicht entsprochen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine Bekämpfung der von der belangten Behörde im Einklang mit der hg. Rechtsprechung dargestellten Grundsätze über den Umfang der als berechtigt zu erkennenden Werbungskosten veranlaßt den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung nicht.

Daß die hypothetische Ausschöpfung des nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 als steuerfrei geltenden Aufwandersatzes durch den Arbeitgeber zu einer Ungleichbehandlung solcher Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber diese Beträge auszahlen, gegenüber solchen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber dies nicht tun, führte, trifft deswegen nicht zu, weil - abgesehen vom besonders gelagerten Fall des Vorliegens einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 - auch die Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 geleisteten Beträge in der hier interessierenden Hinsicht nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, sodaß Tagesgelder für eine Dienstreise im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, erster

Fall EStG 1988 dann nicht steuerfrei bezahlt werden, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers am betroffenen Ort als Dienstreise in diesem Sinn gar nicht beurteilt werden durfte, weil der betroffene Ort in Wahrheit als weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen war vergleiche hiezu die Ausführungen bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 32 zu Paragraph 26, EStG 1988). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hängt die Beurteilung eines Ortes als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht vom Vorhandensein fester örtlicher Einrichtungen des Arbeitgebers an einem solchen Ort ab. Den in den Beschwerdeschriften angestellten Überlegungen zu Reisen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Wien sei der Vollständigkeit halber lediglich entgegengehalten, daß eine Reise im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 eine Fortbewegung über den örtlichen Nahebereich hinaus voraussetzt, weshalb Ortsveränderungen innerhalb des Stadtgebietes von Wien als Reisen gar nicht angesehen werden könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, 92/13/0281). Soweit der Beschwerdeführer auf die Besonderheiten der Siedlungsverhältnisse und gastronomischen Ausstattung seines Bundeslandes verweist, ist ihm zu erwidern, daß die durch die gesetzliche Regelung gebotene typisierende Betrachtungsweise in der Beurteilung des Zustehens der von ihm geltend gemachten Werbungskosten vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0099) eine Berücksichtigung der von ihm behaupteten Besonderheiten nicht zuließe; es kann daher dahingestellt bleiben, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als Verstoß gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot zu beurteilen wären und die vom Beschwerdeführer unterstellte Notorietät überhaupt in Anspruch nehmen könnten. Der vom Beschwerdeführer schließlich angestellte Vergleich der sich aus den von der belangten Behörde dargestellten Grundsätzen ergebenden abgabenrechtlichen Situation eines Arbeitnehmers mit den steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten eines Unternehmers ist angesichts der gesetzlich gestalteten Rechtslage ebensowenig geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof zum Reisebegriff entwickelten Judikaturgrundsätze erfolgreich in Frage zu stellen.

Die Beschwerden, deren Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits klargestellt war, erwiesen sich somit als unberechtigt und waren deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130253.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994130253_19950920X00

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