Ausführungen zur Frage der Anwendung des § 39 Abs 2 AVG. Nach der vorliegendenfalls mangels einer in Betracht kommenden Sonderbestimmung anzuwendenden allgemeinen Vorschrift des § 39 Abs 2 AVG hat im Verwaltungsverfahren die Behörde "von Amts wegen vorzugehen und ... den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen", daher auf Grund der damit für das Verwaltungsverfahren gesetzlich festgelegten Offizialmaxime von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.Ausführungen zur Frage der Anwendung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Nach der vorliegendenfalls mangels einer in Betracht kommenden Sonderbestimmung anzuwendenden allgemeinen Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat im Verwaltungsverfahren die Behörde "von Amts wegen vorzugehen und ... den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen", daher auf Grund der damit für das Verwaltungsverfahren gesetzlich festgelegten Offizialmaxime von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.