(2)Absatz 2Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 5 oder Abs. 6 oder § 16 Abs. 2 oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, oder Absatz 6, oder Paragraph 16, Absatz 2, oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.