Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransportgesetz-Luft § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

TGLu

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mitwirkung

Paragraph 18, (1) Die Zollorgane und die Grenztierärzte haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

  1. Absatz 2Die Tierärzte haben bei im Zuge ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, oder Absatz 6, oder Paragraph 16, Absatz 2, oder bei im Zuge einer veterinärbehördlichen Kontrolle aufgetretenem Verdacht auf Übertretung dieses Bundesgesetzes unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig wurden, Anzeige zu erstatten.
  2. Absatz 3Bei Vorheriger SuchbegriffGefahr in Verzug können die Zollorgane und die amtlichen Tierärzte die im Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, genannten Maßnahmen selbständig anordnen und durchführen. Sie unterstehen dabei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie tätig werden.
  3. Absatz 4Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Behörde besonders geschulte Zollorgane und amtliche Tierärzte ermächtigen kann, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 726 Euro festzusetzen und einzuheben.

Gesetzesnummer

10010968

Dokumentnummer

NOR40026665

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/152/P18/NOR40026665

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