Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
08.08.2001
Außerkrafttretensdatum
31.03.2002
Abkürzung
FMABG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsWeisungen des Bundesministers für Finanzen an die FMA haben, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, schriftlich zu erfolgen. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Abs. 1 erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß § 18 Abs. 6 zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründe geboten ist.Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Absatz eins, erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß Paragraph 18, Absatz 6, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründe geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
20001456
Dokumentnummer
NOR40020488