Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWeisungen des Bundesministers für Finanzen an die FMA haben, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat nach Ablauf eines jeden FMA-Geschäftsjahres die der FMA im betreffenden Geschäftsjahr gemäß Absatz eins, erteilten Weisungen in anonymisierter Form in einem Anhang zum Jahresabschluss der FMA gemäß Paragraph 18, Absatz 6, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch das Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG) verletzt würde oder wenn die Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründe geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P3/NOR40020488

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