Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1991

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstweg

Paragraph 38, (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

  1. Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100802

Alte Dokumentnummer

N6198411412T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P38/NOR12100802

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