Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2011/05/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/05/0130

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0072 E 30. April 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass auf Grund des nunmehrigen Textes des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO im Einzelfall ein größerer Spielraum für die Behörde bei der Entscheidung, ob ein Bauauftrag zu erlassen ist, gegeben ist. Allerdings bedarf es für das Unterbleiben eines Auftrages eines sachlichen Grundes, der jedenfalls nicht schon dadurch gegeben ist, dass keine Vorheriger SuchbegriffGefahr in Verzug besteht. Außerdem kann das Unterlassen eines Auftrages kein Dauerzustand sein, sondern muss es sich um Gründe handeln, die ein bloß gewisses Abwarten sachlich rechtfertigen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050130.X04

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2011050130_20131210X04

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