Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext L521 2146774-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

L521 2146774-1

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3Nächster Suchbegriff
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L521 2178393-1/13E

L521 2146764-1/15E

L521 2146768-1/18E

L521 2146774-1/15E

L521 2146776-1/17E

L521 2146779-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch XXXX alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den-/die Bescheid-/e des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017 und 13.01.2017 Zlen. 1088948001-151439429, 1102502201-160089052, 1088948208-151439437, 1088948306-151439445, 1088948404-151439453, und 1088948502-151439461, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2146774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20180530_L521_2146774_1_00

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