Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (Paragraph 422, ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.