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Rechtssatz für 10Ob502/94 (10Ob503/94)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052745

Geschäftszahl

10Ob502/94 (10Ob503/94)

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Norm

Tir BauO §56

Rechtssatz

Eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung gemäß Paragraph 15, a BauO Innsbruck bleibt durch die neue Tir BauO in ihrem Bestand unberührt. Der Widerruf einer derartigen Baubewilligung ist daher an sich zulässig, wenngleich ein im Bereich des öffentlichen Interesses gelegener zureichender Grund vorliegen muß. Nachbarn steht grundsätzlich nicht das Recht zu, einen Antrag auf Widerruf einer mit dem Widerrufsvorbehalt erteilten Baubewilligung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 Ob 502/94
    Veröff: SZ 67/231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052745

Dokumentnummer

JJR_19941219_OGH0002_0100OB00502_9400000_003

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