Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2979/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5360 F/1979

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2979/76

Entscheidungsdatum

16.03.1979

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0961/77 0960/77

Rechtssatz

a) Entfaltet eine Mitunternehmerschaft eine Tätigkeit, die nicht als ausschließlich landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeit anzusehen ist, dann erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, bei ausschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aber Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

b) Die Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist bei ihr nicht anders zu beurteilen, als bei einem Einzelunternehmer.

c) Eine ausschließlich landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist bei einer Mitunternehmerschaft nicht nur anzunehmen, wenn nur einer der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz eins, EStG erfüllt wird, sondern auch dann, wenn eine Tätigkeit schlechthin nach Paragraph 21, EStG 1972 lediglich zu Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002979.X05

Im RIS seit

16.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_1976002979_19790316X05

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