Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0027

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0133 E 26. Mai 2014 VwSlg 18852 A/2014 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der betroffenen Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen (EK) oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der EK entgegen. Allerdings dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen nicht außer Acht gelassen werden und könnten unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener (Straßen)Infrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer EK nicht mehr auszugehen wäre. Die Eisenbahnbehörde hat sich im Rahmen ihrer Prüfung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 auch mit diesen Fragen näher auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L01

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030027_20190401L01

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