Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0197
Entscheidungsdatum
04.09.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/07/0198 E 04.09.2025
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/17/0068 E 27. Mai 2024 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; VwGH 17.2.2022, Ra 2021/07/0089).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L05
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070197_20250904L05