Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 mit seinem Verweis auf die Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 erfasst die Bewirtung von Geschäftsfreunden und damit auch die Aufwendungen für die Nächtigung der Geschäftsfreunde (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0002).Das Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, KStG 1988 mit seinem Verweis auf die Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfasst die Bewirtung von Geschäftsfreunden und damit auch die Aufwendungen für die Nächtigung der Geschäftsfreunde vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0002).