[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
[12] 1. Die behaupteten Nichtigkeiten und Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens wurden bereits vom Rekursgericht geprüft und verneint. Sie können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963 [insb T4]; RS0042981 [insb T2]).
[13] 2.1. Die Beklagte stellte in ihrer Klagebeantwortung den Antrag, dem Kläger gemäß § 57 ZPO eine aktorische Kaution aufzuerlegen. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die Beklagte wiederholt im Revisionsrekurs ihren Standpunkt, wonach der in der Folge vom Kläger eingebrachte Sicherungsantrag gegen die „ex lege-Unterbrechung des Hauptverfahrens (vgl §§ 61 f ZPO)“ verstoße. Es möge sein, dass die Unterbrechungswirkung lediglich das Hauptverfahren betreffe; hier hingegen sei der Antrag erst während des unterbrochenen Verfahrens gestellt worden, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. 2.1. Die Beklagte stellte in ihrer Klagebeantwortung den Antrag, dem Kläger gemäß Paragraph 57, ZPO eine aktorische Kaution aufzuerlegen. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die Beklagte wiederholt im Revisionsrekurs ihren Standpunkt, wonach der in der Folge vom Kläger eingebrachte Sicherungsantrag gegen die „ex lege-Unterbrechung des Hauptverfahrens vergleiche Paragraphen 61, f ZPO)“ verstoße. Es möge sein, dass die Unterbrechungswirkung lediglich das Hauptverfahren betreffe; hier hingegen sei der Antrag erst während des unterbrochenen Verfahrens gestellt worden, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
[14] Inhaltlich macht die Beklagte damit wohl eine Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts geltend.
[15] 2.2. Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte gemäß §§ 61 Abs 1, 62 Abs 2 ZPO bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet; nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen. 2.2. Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz 2, ZPO bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet; nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
[16] 2.3. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass sich die Unterbrechungswirkung nur auf das Verfahren in der Hauptsache bezieht. Daher entspricht es auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass im Sicherungsverfahren eine aktorische Kaution nicht auferlegt werden darf, erfüllt doch die jederzeit auch auf Antrag aufzuerlegende Sicherheit gemäß § 390 EO (auch) deren Funktion (RS0103747; 1 Ob 588/36, Rsp 1936/264, 177; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.51). Die Rechtsansicht der Beklagten würde letztlich nur bedeuten, dass der Sicherungsantrag nicht zum bereits anhängigen Prozess, sondern in einem selbständigen Verfahren zu stellen wäre, für das dasselbe Gericht zuständig wäre (§ 387 Abs 2, 3 EO; Art 35 EuGVVO). Diese Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es schadet daher nicht, dass der Sicherungsantrag erst nach dem Antrag auf aktorische Kaution eingebracht wurde. 2.3. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass sich die Unterbrechungswirkung nur auf das Verfahren in der Hauptsache bezieht. Daher entspricht es auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass im Sicherungsverfahren eine aktorische Kaution nicht auferlegt werden darf, erfüllt doch die jederzeit auch auf Antrag aufzuerlegende Sicherheit gemäß Paragraph 390, EO (auch) deren Funktion (RS0103747; 1 Ob 588/36, Rsp 1936/264, 177; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.51). Die Rechtsansicht der Beklagten würde letztlich nur bedeuten, dass der Sicherungsantrag nicht zum bereits anhängigen Prozess, sondern in einem selbständigen Verfahren zu stellen wäre, für das dasselbe Gericht zuständig wäre (Paragraph 387, Absatz 2, 3, EO; Artikel 35, EuGVVO). Diese Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es schadet daher nicht, dass der Sicherungsantrag erst nach dem Antrag auf aktorische Kaution eingebracht wurde.
[17] 3. Die Beklagte stellt in Abrede, dass die Skulpturen des Klägers Werke im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG seien. 3. Die Beklagte stellt in Abrede, dass die Skulpturen des Klägers Werke im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG seien.
[18] 3.1. Für das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur entscheidend, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist (RS0076203; RS0076367 [T18]). Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die Leistung muss aber individuell eigenartig sein (RS0076367 [insb T15], RS0076423 [insb T3]). Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt (RS0076367 [T22]). Maßgebend ist also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werks (RS0076367 [T9]). Der bloße Stil oder die Manier hingegen sind schutzunfähig (RS0076695).
[19] 3.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl Rechtssache C-227/23, Kwantum), ist die Richtlinie 2001/29/EG (InfoRL) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass der Kläger als Urheber seinen Wohnsitz in China hat. 3.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Rechtssache C-227/23, Kwantum), ist die Richtlinie 2001/29/EG (InfoRL) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass der Kläger als Urheber seinen Wohnsitz in China hat.
[20] Der EuGH hat zuletzt in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23, Mio, zur Auslegung von Art 2 lit a, Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoRL) entschieden, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend. Der EuGH hat zuletzt in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23, Mio, zur Auslegung von Artikel 2, Litera a,, Artikel 3, Absatz eins und Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2001/29/EG (InfoRL) entschieden, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend.
[21] 3.3. Die konkrete Ausgestaltung eines Objekts, aus der sich sein Werkcharakter ergeben soll, hat grundsätzlich derjenige zu behaupten und zu beweisen, der dafür urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt (RS0076587). Die zum Nachweis des Werkcharakters erforderlichen Tatsachen können in der Regel auch durch Vorlage von Abbildungen des Werks dokumentiert werden (vgl RS0076304). Ob dadurch ein Werk im Sinne des UrhG verkörpert wird, ist eine Rechtsfrage (RS0043530). 3.3. Die konkrete Ausgestaltung eines Objekts, aus der sich sein Werkcharakter ergeben soll, hat grundsätzlich derjenige zu behaupten und zu beweisen, der dafür urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt (RS0076587). Die zum Nachweis des Werkcharakters erforderlichen Tatsachen können in der Regel auch durch Vorlage von Abbildungen des Werks dokumentiert werden vergleiche RS0076304). Ob dadurch ein Werk im Sinne des UrhG verkörpert wird, ist eine Rechtsfrage (RS0043530).
[22] 3.4. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Skulpturen des Klägers als Werke im Sinne des Urheberrechts zu behandeln sind, ist auf Basis der in den Beschluss des Erstgerichts aufgenommenen Lichtbilder nicht zu beanstanden. Die Figuren sind nicht schlichtweg realitätsgetreue Darstellungen von Menschen in einer alltäglichen Begrüßungsgeste. Insbesondere die teilweise in den Statuen des Klägers erkennbare, stark stilisierte Körperhaltung, die überproportionale Kopfform und die überzeichnete Mimik mit ihrem übertriebenen Lächeln qualifizieren die Statuen als Werke.
[23] Nicht als eigentümlich-schöpferisches Element kommt allerdings die – anatomisch unauffällige – Position von Armen und Beinen in Betracht. Auch dem bloßen Umstand, dass die Figuren einfarbig und nach vorne geneigt sind, und dass die Kleidung „stilisiert“ dargestellt ist, kann auf Basis der zu beurteilenden Feststellungen kein geistig-ästhetischer Gehalt entnommen werden.
[24] Was der Kläger mit seinen Statuen zum Ausdruck bringen wollte, also die Intention bei der Schöpfung des Werks, ist hier nicht weiter relevant (zuletzt EuGH C-580/23 und C-795/23, Mio). Welchem Zweck das Werk dient, ist nämlich gleichgültig; maßgebend ist allein seine Beschaffenheit (vgl 4 Ob 337/84, ÖBl 1985, 24, „Mart Stam“ Stuhl I mwH; 4 Ob 2161/96i, Buchstützen; RS0076397 [T17]). Was der Kläger mit seinen Statuen zum Ausdruck bringen wollte, also die Intention bei der Schöpfung des Werks, ist hier nicht weiter relevant (zuletzt EuGH C-580/23 und C-795/23, Mio). Welchem Zweck das Werk dient, ist nämlich gleichgültig; maßgebend ist allein seine Beschaffenheit vergleiche 4 Ob 337/84, ÖBl 1985, 24, „Mart Stam“ Stuhl römisch eins mwH; 4 Ob 2161/96i, Buchstützen; RS0076397 [T17]).
[25] 3.5. Soweit die Beklagte nochmals auf ein Freihaltebedürfnis bezüglich der Darstellung von menschlichen Figuren zurückkommt, kann ihr nur nochmals entgegnet werden, dass die individuelle Eigenart der künstlerischen Umsetzung die Werkqualität vermittelt, nicht der bloße Umstand der Darstellung einer sich verbeugenden, menschlichen Figur. Auch die Darstellung eines Menschen kann Werkqualität erreichen.
[26] 3.6. Die im erstgerichtlichen Beschluss abgebildeten Statuen des Klägers sind daher Werke im Sinne des UrhG.
[27] 4. Im Sicherungsverfahren behauptet der Kläger, die Beklagte verwerte ohne Zustimmung Bearbeitungen seiner Werke.
[28] 4.1.1. Die Beantwortung der Frage, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig (RS0076477). Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werks mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei jedoch – als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend – außer Betracht (vgl RS0076460). Eine Bearbeitung lässt – im Gegensatz zur „freien Benützung“ – das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt (RS0076413), sodass das Originalwerk in ihr in seinen wesentlichen Zügen wiederkehrt (RS0076406). Entscheidend für die Abgrenzung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist nicht, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werks als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig (RS0076512). 4.1.1. Die Beantwortung der Frage, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig (RS0076477). Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werks mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung an; eine zergliedernde Beurteilung und Gegenüberstellung einzelner Elemente ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs scheidet aus. Die zum freien Formenschatz gehörenden Elemente bleiben dabei jedoch – als außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung liegend – außer Betracht vergleiche RS0076460). Eine Bearbeitung lässt – im Gegensatz zur „freien Benützung“ – das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt (RS0076413), sodass das Originalwerk in ihr in seinen wesentlichen Zügen wiederkehrt (RS0076406). Entscheidend für die Abgrenzung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist nicht, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werks als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig (RS0076512).
[29] Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (RS0076503). Für die freie Benützung ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werks bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen (RS0076521; ähnlich RS0076452; RS0076406). Eine freie Benützung kommt umso weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist; desto weniger wird sie nämlich gegenüber dem neugeschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt wird sie um so eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werks ist (RS0123238).
[30] Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten (RS0125380).
[31] 4.1.2. Diese Rechtsprechungsgrundsätze lassen sich auch mit den Ergebnissen der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23, Mio, in Einklang bringen: Demnach ist für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.
[32] 4.1.3. Es reicht demnach für das Vorliegen einer Bearbeitung nicht hin, dass hier die Figuren der Streitteile insgesamt einen ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen. Es kommt lediglich auf die Gegenüberstellung der jeweiligen kreativen Elemente an.
[33] 4.2. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft den Kläger auch die Behauptungs- und Beweislast (Bescheinigungslast) für den Eingriff, sodass es an ihm liegt, die Übernahme der geschützten Gestaltungselemente zu bescheinigen.
[34] Auch die zum Nachweis des Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht erforderlichen Tatsachen können in der Regel durch Lichtbilder dokumentiert werden. Abgesehen davon, dass diese Bilder hinreichende Aussagekraft aufweisen müssen, entbindet das den Behauptungs- und Bescheinigungspflichtigen aber nicht davon, konkret vorzubringen, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel den Eingriff verwirklicht. Es ist nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungsmittel herauszusuchen.
[35] 4.3. Ausgehend von der Bescheinigungslage im Sicherungsverfahren ist dem Kläger der Nachweis eines Eingriffs in sein Urheberrecht nicht gelungen: Die Statuen gleichen einander in Kopfform und – soweit anhand der in den Sachverhalt aufgenommenen Lichtbilder beurteilbar – Mimik (insbesondere in ihrem Lächeln) nicht. Die Haltung der Figuren der Beklagten ist durch eine schlankere Statur als jene der Skulpturen des Klägers geprägt – sie wirken weniger stilisiert und durchaus realistisch, wohl auch, weil die Vorneigung und der „Rundrücken“ bei den Figuren der Beklagten nicht so stark ausgeprägt sind. Dass die Kahlköpfigkeit der Statuen ein schutzfähiges, geistig-kreatives Element wäre, behauptet der Kläger mit Recht selbst nicht.
[36] 4.4. Der Kläger hat daher nicht bescheinigt, dass die Figuren der Beklagten Bearbeitungen seiner Werke wären. Damit fehlt es ihm für einen Erfolg seines Sicherungsantrags aber an dem für die Anspruchsbescheinigung erforderlichen Eingriff in sein Urheberrecht.
[37] 5. Zusammenfassend scheitert das hier entscheidungsrelevante Sicherungsbegehren auf Unterlassung der Verbreitung und Zurverfügungstellung von Bearbeitungen der Werke des Klägers im Internet daran, dass der Kläger einen Eingriff in sein Urheberrecht nicht bescheinigen konnte. Auf die übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu Doppelschöpfung, Zurverfügungstellungsrecht und freier Werknutzung nach § 54 Abs 2 UrhG, muss daher nicht mehr eingegangen werden. 5. Zusammenfassend scheitert das hier entscheidungsrelevante Sicherungsbegehren auf Unterlassung der Verbreitung und Zurverfügungstellung von Bearbeitungen der Werke des Klägers im Internet daran, dass der Kläger einen Eingriff in sein Urheberrecht nicht bescheinigen konnte. Auf die übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu Doppelschöpfung, Zurverfügungstellungsrecht und freier Werknutzung nach Paragraph 54, Absatz 2, UrhG, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
[38] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Im Rechtsmittelverfahren wurden entgegen § 23a RATG zu hohe Kosten für die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr verzeichnet; außerdem wurde die Reduktion der gerichtlichen Pauschalgebühr im Sicherungsverfahren nach Anm 1a zu TP 2 und TP 3 GGG nicht bedacht. Schließlich bewirkte der Teilerfolg der Beklagten im Rekursverfahren für das Revisionsrekursverfahren eine Reduktion der Bemessungsgrundlage um ein Drittel auf 31.667 EUR. 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Im Rechtsmittelverfahren wurden entgegen Paragraph 23 a, RATG zu hohe Kosten für die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr verzeichnet; außerdem wurde die Reduktion der gerichtlichen Pauschalgebühr im Sicherungsverfahren nach Anmerkung eins, a zu TP 2 und TP 3 GGG nicht bedacht. Schließlich bewirkte der Teilerfolg der Beklagten im Rekursverfahren für das Revisionsrekursverfahren eine Reduktion der Bemessungsgrundlage um ein Drittel auf 31.667 EUR.