Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für E4975/2018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E4975/2018

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

PersonenstandsG 2013 §18 Abs1
AVG §8

Leitsatz

Kein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Zurückweisung des Antrags auf Eheschließung an einem außerhalb der Personenstandsbehörde gelegenen Ort ohne Zwischenschaltung einer Agentur wegen vor Beschwerdeerhebung an den VfGH erfolgter Eheschließung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation wegen fehlender Beschwer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde.

Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts hat unter anderem zur Voraussetzung, dass die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied macht, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben. Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung setzt sohin ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an dessen Beseitigung voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei durch die Entscheidung beschwert ist, wenn somit durch deren Aufhebung ein Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die beschwerdeführende Partei, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass das angefochtene Erkenntnis die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert.

Auf Grund der bereits vor Erhebung der Beschwerde an den VfGH erfolgten Eheschließung (im Mai 2018) ist kein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Erledigung ihres Antrages auf Terminvergabe für eine Eheschließung ersichtlich. Die in der Beschwerde an den VfGH und in der im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Äußerung der beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen für die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall also bloß noch theoretische Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • E4975/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2019 E4975/2018

Schlagworte

Personenstandswesen, Eherecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4975.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JFR_20190225_18E04975_01

Navigation im Suchergebnis