Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für G219/2018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

G219/2018

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art91
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
AuslBG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des AusländerbeschäftigungsG betreffend unerlaubte Beschäftigung; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der Strafhöhe durch Wertung der verbotenen Beschäftigung eines Ausländers als selbständige Tat

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags mangels Präjudizialität und konkreten Regelungszusammenhangs hinsichtlich §28 Abs1 Z2 bis Z5 AuslBG. Offenkundiger Regelungszusammenhang der unterschiedlichen Tatbestände in §28 Abs1 Z1 lita, litb und litc AuslBG. Verwaltungsstraftatbestände, die die Strafhöhe an die Anzahl der Arbeitnehmer knüpfen, führen zu einem ähnlichen Ergebnis wie das in §22 Abs2 VStG geregelte Kumulationsprinzip, das hier weder präjudiziell ist noch mit der angefochtenen Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet. Kein Eingehen auf die Bedenken zur (Ersatz-)Freiheitsstrafe nach Paragraph 16, VStG mangels Anfechtung dieser Bestimmung und weil §28 Abs1 (Z1) AuslBG nur die Verhängung einer Geldstrafe und nicht auch einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

Abweisung eines - zulässigen - gegen §28 Abs1 Z1 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013, gerichteten Gerichtsantrags.

Aus dem Umstand, dass die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) angefochtene Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013, neu erlassen und mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015, nicht geändert wurde und der Zitierung der angefochtenen Norm in der Begründung des Antrages des LVwG, geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung des §28 Abs1 AuslBG (nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013,) Bezug genommen wird, womit dem strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.

Keine Verletzung des Art91 B-VG durch Verwaltungsstrafbestimmungen, die unter gewissen Umständen zur Verhängung besonders hoher Geldstrafen ermächtigten:

Zwar ging der VfGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Organe der Strafgerichtsbarkeit mit der Ahndung von Verhalten zu betrauen habe, das als besonders sozialschädlich bewertet und demgemäß mit schwerwiegender Strafe bedroht ist; an diesen Kriterien gemessen, könnten nach der Rechtsprechung auch Verfahren über die Verhängung von Geldstrafen in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallen. Wie in VfSlg 13790/1994 festgestellt, betraf diese Rechtsprechung allerdings durchwegs Fälle, in denen jede einzelne in der Hinterziehung von Abgaben bestehende Straftat mit einer Strafe in der Höhe eines Vielfachen des Verkürzungsbetrages bedroht war, was zu außerordentlich hohen Strafen für die einzelne Tat führen konnte. Damit sind aber jene Verwaltungsstraftatbestände nicht vergleichbar, die wie auch die angefochtene Bestimmung auf die - gegebenenfalls lange fortgesetzte - Beschäftigung mehrerer Ausländer und die darin liegende Vervielfachung des Unrechtsgehaltes auf eine Weise Bedacht nehmen, die der Häufung von Straftaten und damit dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen Kumulationsprinzip entspricht. Derart konstruierte Straftatbestände führen nämlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie das in §22 Abs2 VStG geregelte Kumulationsprinzip. Das Kumulationsprinzip erachtet der Verfassungsgerichtshof wiederum in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zudem ist der VfGH jüngst von seiner stRpr zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts abgegangen: In VfGH 13.12.2017, G408/2016 ua, hat der Gerichtshof festgehalten, dass die Höhe der Geldstrafe für sich genommen kein taugliches Zuordnungskriterium darstellt vergleiche VfGH 04.10.2018, G62/2018).

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch §28 Abs1 AuslBG:

Zur behaupteten Ungleichbehandlung bzw Schlechterstellung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren: Nach der stRsp des VfGH ist aus dem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen, weil es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind.

Keine Unverhältnismäßigkeit der Strafhöhe: Der VfGH hat zur Vorgängerbestimmung des §28 Abs1 Z1 AuslBG bereits ausgeführt (VfSlg 13790/1994), dass der bloße Umstand, dass es bei der verbotenen Beschäftigung von Ausländern leicht zur Vervielfachung des Unrechtsgehaltes kommen kann, kein Grund ist, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Auch die Gestaltung der Straftatbestände bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlass zu Bedenken. Langdauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der schon erwähnten möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Missbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • G219/2018
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.11.2018 G219/2018

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Geldstrafe, Kumulationsprinzip, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G219.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Dokumentnummer

JFR_20181126_18G00219_01

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