(2)Absatz 2Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Abs. 1.Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Absatz eins,