Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 2006/15/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/15/0178

Entscheidungsdatum

01.03.2007

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudBerG §2 Abs1 Z4;
  1. StudBerG § 2 gültig von 01.05.1994 bis 30.09.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
  2. StudBerG § 2 gültig von 07.12.1991 bis 30.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991

Rechtssatz

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, 93/14/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150178.X02

Im RIS seit

29.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2006150178_20070301X02

Navigation im Suchergebnis