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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
      2. Litera b
        in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
    2. Ziffer 2
      aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
    können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.
  3. Absatz 3Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
  4. Absatz 4Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, folgenden Monates,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.
    In den Fällen, in denen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
  5. Absatz 5Der im Absatz eins, genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Absatz 3, genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Absatz 4, genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
    1. Litera a
      um neutrale Zeiten im Sinne des Paragraph 234,,
    2. Litera b
      um Zeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 227 a,,
    3. Litera c
      um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
    4. Litera d
      um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,
    5. Litera e
      um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes.
  6. Absatz 6Personen, die in einer oder mehreren der im Absatz eins, Litera a, genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate – ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, – erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
  7. Absatz 7Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
  8. Absatz 8Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  9. Absatz 9Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Absatz eins und 6 ist Paragraph 231, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 119, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt Paragraph 105, Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Schlagworte

Rentenversicherung, Präsenzdienst

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40124920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P17/NOR40124920

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