Die einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden stellen nach dem österreichischen und nach dem deutschen BewG kein Zubehör dar. Es handelt sich vielmehr der Art nach um "umlaufende Betriebsmittel", die aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht beim landwirtschaftlichen Vermögen erfaßt werden.