Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Nach § 178 Abs 1 AußStrG hat der Einantwortungsbeschluss die Bezeichnung der Verlassenschaft und der Erben, den Erbrechtstitel, die Quoten, gegebenenfalls den Hinweis auf ein Erbteilungsübereinkommen und jedenfalls die Art der Erbantrittserklärungen zu enthalten; dazu kommen nach § 178 Abs 2 AußStrG gegebenenfalls Beschränkungen durch Nacherbschaften und gleichgestellte Anordnungen und die Bezeichnung jener Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen ist. Diese Anordnungen sind hier, soweit im konkreten Fall erforderlich, im – bereits einmal aus anderen Gründen ergänzten – Einantwortungsbeschluss enthalten. Die Einantwortung als solche bedarf daher keiner (weiteren) Ergänzung.1. Nach Paragraph 178, Absatz eins, AußStrG hat der Einantwortungsbeschluss die Bezeichnung der Verlassenschaft und der Erben, den Erbrechtstitel, die Quoten, gegebenenfalls den Hinweis auf ein Erbteilungsübereinkommen und jedenfalls die Art der Erbantrittserklärungen zu enthalten; dazu kommen nach Paragraph 178, Absatz 2, AußStrG gegebenenfalls Beschränkungen durch Nacherbschaften und gleichgestellte Anordnungen und die Bezeichnung jener Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen ist. Diese Anordnungen sind hier, soweit im konkreten Fall erforderlich, im – bereits einmal aus anderen Gründen ergänzten – Einantwortungsbeschluss enthalten. Die Einantwortung als solche bedarf daher keiner (weiteren) Ergänzung.
2. Die anderen in die Beschlussausfertigung aufgenommenen Punkte sind nicht Bestandteil des Einantwortungsbeschlusses im engeren Sinn. Sie betreffen vielmehr jene „noch offenen Verfahrenshandlungen“, die nach § 178 Abs 3 AußStrG „gleichzeitig“ mit der Einantwortung vorgenommen werden „sollen“. Darunter fallen nach dieser Bestimmung insbesondere die Bestimmung der Gebühren und die Aufhebung von Sperren und Sicherstellungen. Insofern ist die Gerichtspraxis unterschiedlich: Teilweise werden diese Anordnungen – wie hier – in die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses aufgenommen, teilweise werden sie in einem gesonderten Beschluss („Mantelbeschluss“) zusammengefasst. Das Gesetz lässt beide Vorgangsweisen zu (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 178 Rz 6; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 178 Rz 8).2. Die anderen in die Beschlussausfertigung aufgenommenen Punkte sind nicht Bestandteil des Einantwortungsbeschlusses im engeren Sinn. Sie betreffen vielmehr jene „noch offenen Verfahrenshandlungen“, die nach Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG „gleichzeitig“ mit der Einantwortung vorgenommen werden „sollen“. Darunter fallen nach dieser Bestimmung insbesondere die Bestimmung der Gebühren und die Aufhebung von Sperren und Sicherstellungen. Insofern ist die Gerichtspraxis unterschiedlich: Teilweise werden diese Anordnungen – wie hier – in die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses aufgenommen, teilweise werden sie in einem gesonderten Beschluss („Mantelbeschluss“) zusammengefasst. Das Gesetz lässt beide Vorgangsweisen zu (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 178, Rz 6; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 178, Rz 8).
3. Im vorliegenden Fall beantragt die Erbin in der Sache die ausdrückliche Aufhebung der (offenbar) nach den AGB des Kreditinstituts eingetretenen „Sperre“ von drei Konten der Erblasserin.
3.1. Auf solche „Sperren“ beziehen sich zwei Bestimmungen des Außerstreitgesetzes: Vor der Einantwortung kann nach § 149 AußStrG der Gerichtskommissär die Freigabe erklären, ohne dafür der Genehmigung des Gerichts zu bedürfen. Nach der Einantwortung reicht nach § 179 AußStrG eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung einer solchen Sperre aus. Grundlage dieser Regelung ist die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, aufgrund derer der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Schon damit verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 179 Rz 1).3.1. Auf solche „Sperren“ beziehen sich zwei Bestimmungen des Außerstreitgesetzes: Vor der Einantwortung kann nach Paragraph 149, AußStrG der Gerichtskommissär die Freigabe erklären, ohne dafür der Genehmigung des Gerichts zu bedürfen. Nach der Einantwortung reicht nach Paragraph 179, AußStrG eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung einer solchen Sperre aus. Grundlage dieser Regelung ist die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, aufgrund derer der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Schon damit verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 179, Rz 1).
3.2. Mit Rechtskraft der Einantwortung haben daher der oder die Erben gegenüber dem Kreditinstitut als Gesamtrechtsnachfolger die Stellung des Erblassers. Damit ist die Verfügungsberechtigung über das Konto verbunden, wobei mehrere Erben – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in einem Erbteilungsübereinkommen – über das Schuldverhältnis als solches nur gemeinsam verfügen, Forderungen daraus aber im Regelfall anteilig geltend machen können (2 Ob 103/15h mwN). Wird die Verlassenschaft einem einzigen Erben eingeantwortet, ist die Rechtslage überhaupt klar: Als Rechtsnachfolger des Erblassers kann er ebenso über das Konto verfügen wie dieser.
3.3. Auf dieser Grundlage wird die Aufhebung von Sperren durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an bestimmte Personen im Regelfall nur dann erforderlich sein, wenn Konten aufgrund von Erbteilungsübereinkommen verschiedenen Personen zugewiesen werden (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 178 Rz 6; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 178 Rz 9). Das trifft aber nicht zu, wenn der Nachlass ohnehin einem Alleinerben eingeantwortet wird, der aufgrund Gesamtrechtsnachfolge (selbstverständlich) auch alleinige Partei von Kontoverträgen wird. In diesem Fall ist zu Konten des Erblassers keine Verfahrenshandlung mehr „offen“ iSv § 178 Abs 3 AußStrG.3.3. Auf dieser Grundlage wird die Aufhebung von Sperren durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an bestimmte Personen im Regelfall nur dann erforderlich sein, wenn Konten aufgrund von Erbteilungsübereinkommen verschiedenen Personen zugewiesen werden (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 178, Rz 6; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 178, Rz 9). Das trifft aber nicht zu, wenn der Nachlass ohnehin einem Alleinerben eingeantwortet wird, der aufgrund Gesamtrechtsnachfolge (selbstverständlich) auch alleinige Partei von Kontoverträgen wird. In diesem Fall ist zu Konten des Erblassers keine Verfahrenshandlung mehr „offen“ iSv Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG.
3.4. Zwar wird es aus pragmatischen Gründen zulässig sein, auf Antrag der Erben einen Gläubiger (insbesondere einen Legatar oder Pflichtteilsberechtigten) zur Verfügung über ein bestimmtes Konto oder Depot zu ermächtigen, um dadurch im kurzen Weg Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen (EB zur RV des AußStrG, 224 BlgNR 22. GP 112 [„zahlungshalber“]; Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren [2005] Rz 272). Materiell-rechtlich kann ein darauf gerichteter Antrag der Erben als (Angebot der) Abtretung des Anspruchs aus dem Kontovertrag verstanden werden; in Bezug auf ein Wertpapierdepot ist auch eine Deutung als Besitzanweisung möglich. Jedenfalls setzt aber eine solche Verfügungsermächtigung, wie auch die Erteilung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG (RIS-Justiz RS0006607 [T6]; 2 Ob 104/17h mwN), die Zustimmung aller Erben voraus. Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vermächtnisses oder einer Vereinbarung sind nicht im Verlassverfahren, sondern im Rechtsweg auszutragen (2 Ob 104/17h).3.4. Zwar wird es aus pragmatischen Gründen zulässig sein, auf Antrag der Erben einen Gläubiger (insbesondere einen Legatar oder Pflichtteilsberechtigten) zur Verfügung über ein bestimmtes Konto oder Depot zu ermächtigen, um dadurch im kurzen Weg Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen (EB zur Regierungsvorlage des AußStrG, 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 112 [„zahlungshalber“]; Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren [2005] Rz 272). Materiellrechtlich kann ein darauf gerichteter Antrag der Erben als (Angebot der) Abtretung des Anspruchs aus dem Kontovertrag verstanden werden; in Bezug auf ein Wertpapierdepot ist auch eine Deutung als Besitzanweisung möglich. Jedenfalls setzt aber eine solche Verfügungsermächtigung, wie auch die Erteilung einer Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG (RISJustiz RS0006607 [T6]; 2 Ob 104/17h mwN), die Zustimmung aller Erben voraus. Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vermächtnisses oder einer Vereinbarung sind nicht im Verlassverfahren, sondern im Rechtsweg auszutragen (2 Ob 104/17h).
4. Auf dieser Grundlage ist der Antrag der Erbin nicht berechtigt:
4.1. Das Erstgericht hatte in der Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses auf Antrag der Erbin einen Verein als Legatar zur Verfügung über ein bestimmtes Wertpapierdepot und die Erbin „ungeachtet etwaiger Sperren“ zur Verfügung über „die Nachlasswerte“ mit Ausnahme dieses Depots ermächtigt. Nach diesem Wortlaut, der die Verrechnungskonten nicht gesondert erwähnt und eine „Generalklausel“ zugunsten der Erbin enthält, besteht nicht der geringste Zweifel an deren Verfügungsberechtigung (auch) über diese Konten. Ein solcher Zweifel bestünde aber auch dann nicht, wenn in den Beschluss nur die Verfügungsberechtigung des Vereins über das Depot aufgenommen worden wäre. Denn dann ergäbe sich die Verfügungsberechtigung der Erbin schlicht aus der rechtskräftigen Einantwortung (§ 179 AußStrG).4.1. Das Erstgericht hatte in der Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses auf Antrag der Erbin einen Verein als Legatar zur Verfügung über ein bestimmtes Wertpapierdepot und die Erbin „ungeachtet etwaiger Sperren“ zur Verfügung über „die Nachlasswerte“ mit Ausnahme dieses Depots ermächtigt. Nach diesem Wortlaut, der die Verrechnungskonten nicht gesondert erwähnt und eine „Generalklausel“ zugunsten der Erbin enthält, besteht nicht der geringste Zweifel an deren Verfügungsberechtigung (auch) über diese Konten. Ein solcher Zweifel bestünde aber auch dann nicht, wenn in den Beschluss nur die Verfügungsberechtigung des Vereins über das Depot aufgenommen worden wäre. Denn dann ergäbe sich die Verfügungsberechtigung der Erbin schlicht aus der rechtskräftigen Einantwortung (Paragraph 179, AußStrG).
4.2. Damit waren mit Erlassung des Einantwortungsbeschlusses keine Verfahrenshandlungen offen, die eines (weiteren) Beschlusses bedurft hätten. Insbesondere kann die rechtswidrige Weigerung der Bank, Verfügungen der Erbin zu entsprechen, zu keiner Handlungspflicht des Gerichts führen. Vielmehr hat die Erbin ihren Anspruch gegen die Bank im Rechtsweg durchzusetzen. Das ist ihr jedenfalls zumutbar, weil die Bank insofern kostenersatzpflichtig wird (§ 41 ZPO) und nach § 918 ABGB auch für den Verzugsschaden haftet. Dieser Schaden kann auch in den Kosten von Anträgen im Verlassverfahren liegen, wenn diese durch das rechtswidrige Verhalten der Bank veranlasst wurden und wie hier – mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung – nicht ganz aussichtslos waren.4.2. Damit waren mit Erlassung des Einantwortungsbeschlusses keine Verfahrenshandlungen offen, die eines (weiteren) Beschlusses bedurft hätten. Insbesondere kann die rechtswidrige Weigerung der Bank, Verfügungen der Erbin zu entsprechen, zu keiner Handlungspflicht des Gerichts führen. Vielmehr hat die Erbin ihren Anspruch gegen die Bank im Rechtsweg durchzusetzen. Das ist ihr jedenfalls zumutbar, weil die Bank insofern kostenersatzpflichtig wird (Paragraph 41, ZPO) und nach Paragraph 918, ABGB auch für den Verzugsschaden haftet. Dieser Schaden kann auch in den Kosten von Anträgen im Verlassverfahren liegen, wenn diese durch das rechtswidrige Verhalten der Bank veranlasst wurden und wie hier – mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung – nicht ganz aussichtslos waren.
4.3. Sollte die Anordnung der Erblasserin – was hier nicht zu prüfen ist – so zu verstehen sein, dass sie auch die Verrechnungskonten zum Wertpapierdepot erfasst, müsste der Legatar das gegen die Erbin geltend machen (§ 649 Abs 1 ABGB). Einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank hätte er nur dann, wenn ihm die Erbin diesen Anspruch aus dem Kontovertrag, der nun aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge zwischen ihr und der Bank besteht, abgetreten hätte. Zu einer solchen Abtretung könnte sie zwar allenfalls durch Urteil verpflichtet werden. Solange das aber nicht erfolgt, ist die Bank im Sinn der obigen Ausführungen ausschließlich an den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss gebunden.4.3. Sollte die Anordnung der Erblasserin – was hier nicht zu prüfen ist – so zu verstehen sein, dass sie auch die Verrechnungskonten zum Wertpapierdepot erfasst, müsste der Legatar das gegen die Erbin geltend machen (Paragraph 649, Absatz eins, ABGB). Einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank hätte er nur dann, wenn ihm die Erbin diesen Anspruch aus dem Kontovertrag, der nun aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge zwischen ihr und der Bank besteht, abgetreten hätte. Zu einer solchen Abtretung könnte sie zwar allenfalls durch Urteil verpflichtet werden. Solange das aber nicht erfolgt, ist die Bank im Sinn der obigen Ausführungen ausschließlich an den rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss gebunden.
5. Welche Grundrechte der Erbin durch diese Auslegung der §§ 178 f AußStrG verletzt sein sollten, zeigt der Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar auf. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.5. Welche Grundrechte der Erbin durch diese Auslegung der Paragraphen 178, f AußStrG verletzt sein sollten, zeigt der Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar auf. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
6. Aus diesen Gründen muss der Revisionsrekurs scheitern. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (Paragraph 178, Absatz 3, AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach Paragraph 179, AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.