Datenschutzbehörde

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Entscheidungstext DSB-D122.791/0005-DSB/201...

Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid Beschwerde

Geschäftszahl

DSB-D122.791/0005-DSB/2017Nächster Suchbegriff

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 27.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.8.2018, GZ: W211 2181809-1/4E, als unbegründet abgewiesen (siehe Link weiter unten). Dagegen ist kein weiteres Rechtsmittel (Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Revision an den Verwaltungsgerichtshof) erhoben worden. Dieser Bescheid ist somit rechtskräftig.

Norm

DSG 2000 §34 Abs1
DSG §24 Abs4 impl

Text

GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.791/0005-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2017 vom 20.11.2017

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des ** Mag. Emil A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Georg B***, Rechtsanwalt in ****, vom 4. Oktober 2017 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Inhalt und Aktenlauf (Einsichtsverkehr) des elektronischen Aktes (ELAK) mit der Geschäftszahl BMI-**8765/0432-***/2015 wie folgt:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1.  Der Beschwerdeführer brachte in seiner vom 4. Oktober 2017 datierenden und am selben Tag bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde (samt Mangelbehebungsschreiben vom 19. Oktober 2017, seit dem Erhalt des Mangelbehebungsauftrags der Datenschutzbehörde vom 10. Oktober 2017, GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.791/0001-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2017, wurde der Beschwerdeführer auch rechtsfreundlich vertreten, hat aber den Großteil seines Vorbringens selbst erstattet) brachte der Beschwerdeführer, soweit für diesen Bescheid relevant, vor, durch die (irrtümliche oder wissentliche) Falschspeicherung eines anonymen Schreibens mit sensiblem Inhalt unter der Zahl BMI-**8765/0432-***/2015, welcher Akt auf „seinen Namen“ laute, sowie den anschließenden Einsichtsverkehr dieses Aktes (er sei insgesamt 17 Personen zur Kenntnis gebracht worden) im Datenschutzrecht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Vorgangs.

2.  Der Beschwerdegegner hielt diesem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017, an erster Stelle (Punkt A.) entgegen, das geltend gemachte Beschwerderecht sei gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 in Folge Präklusion bereits erloschen. Der Beschwerdeführer habe von dem entsprechenden Ereignis, sowohl was den Inhalt des betreffenden Aktes als auch was den Aktenlauf anbelange, durch eine von ihm am 20. Jänner 2016 beantragte Akteneinsichtnahme am 26. Februar 2016 Kenntnis erlangt. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer auch die Kopien jener Dokumente erhalten, die der Datenschutzbehörde vorgelegt worden seien. Das Beschwerderecht sei daher mit Ablauf des 26. Februars 2017 erloschen. Zum Beweise legte der Beschwerdegegner in Kopie den Aktenvermerk über die Akteneinsichtnahme vor. Das weitere Vorbringen bestreitet die inhaltliche Berechtigung der Beschwerde.

3.  Nach Gehör zu diesem Einwand des Beschwerdegegners brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. November 2017, soweit für diesen Bescheid relevant, vor, die Datenschutzbehörde könnte „über Antrag“ in „besonders wichtigen oder besonders sensiblen oder besonders diskriminierenden Fällen auch von sich aus bzw. trotzdem tätig werden.“ Er sei überdies vom März 2016 bis ca. August 2017 schwer erkrankt und nicht in der Lage gewesen, die „Aspekte behördlicher Diskriminierung und Intoleranz (bzw. Inkompetenz)“ einer „wie auch immer gearteten Beachtung“ zuzuführen. Die Akteneinsicht habe überdies nur 10 Minuten gedauert. Die Ansicht des Beschwerdegegners betreffend die Präklusion des Beschwerderechts sei „rechtsirrig“. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag an die Datenschutzbehörde, „der Beschwerde möge i.s.d. o.a. Beschwerdeausführungen stattgegeben werden und der ELAK wäre in den legalen Zustand zu transformieren.“

B. Beschwerdegegenstand

4.  Aus dem oben dargestellten Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass vorab die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde (Bestehen oder Präklusion des Beschwerderechts) zu prüfen ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

5.       Im Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners (Organisationseinheit ***Amt*** – ***) wurde 2015 der ELAK mit der Geschäftszahl BMI-**8765/0432-***/2015 angelegt. Der ELAK hat den Betreff „Organisation, E-Mails von Richard C***, hier: Übermittlung von Unterlagen im Dienstweg an das **** und die Abteilung ***“. Der Akt enthält 2 E-Mails, die unter dem zu vermutenden Pseudonym „Richard C***“ von der E-Mail-Adresse richard.c***24@***mail.com an eine Reihe von Mitarbeitern des Beschwerdegegners gesendet wurden. Der Verfasser äußert sich darin zu behaupteten Missständen im internen Bereich des ***Amts***. Der Name des Beschwerdeführers wird darin erwähnt.

6.  Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde vom 4. Oktober 2017 vorgelegten Dokumente (Kopien bzw. ELAK-Ausdrucke).

7.  Der Beschwerdeführer verlangte mit E-Mail vom 20. Jänner 2016 (u.a.) Einsicht in den Akt BMI-**8765_0432-***_2015 (in dieser Schreibweise – Unterstriche statt Schrägstriche -, es bestehen allerdings keine Zweifel, dass derselbe Akt gemeint ist). Am 26. Februar 2016 wurde ihm zwischen 09:00 und 09:10 Uhr die beantragte Akteneinsicht gewährt und der ELAK in ausgedruckter Form ausgehändigt. Über die Akteneinsicht wurde ein Aktenvermerk angelegt und vom Beschwerdeführer unterschrieben.

8.  Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die vom Beschwerdegegner als Beilagen./1 und ./2 zur Stellungnahme vom 27. Oktober 2017, GZ: **123/0*5-***/2017, vorgelegten Dokumente. Der Beschwerdeführer hat deren Echtheit und Richtigkeit nicht ausdrücklich bestritten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

9.  Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32,, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer hat von dem beschwerenden Ereignis, nämlich der Verwendung seiner Daten im Kontext des Aktes GZ: BMI-**8765/0432-***/2015, am 26. Februar 2016 erfahren. Das Beschwerderecht ist damit, wie vom Beschwerdegegner zu Recht eingewendet, mit Ablauf des 26. Februar 2017 erloschen. Die am 4. Oktober 2017 eingebrachte Beschwerde hat sich damit als verspätet erwiesen.

11. Wie die frühere Datenschutzkommission (DSK) ausgesprochen hat, ist die Frage, wann ein Beschwerdeführer den Rat Dritter eingeholt oder eine Vollmacht erteilt hat, ohne Bedeutung für den Fristenlauf gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (Bescheid vom 15.4.2011, K121.673/0008-DSK/2011, RIS). Ebenso wie der Zeitpunkt der Einholung fachkundigen Rats oder rechtsfreundlichen Beistands hat auch der Zeitpunkt, in dem das Bestehen des Beschwerderechts erkannt wurde, keine Auswirkung auf diesen Fristlauf. Gleiches gilt für die Frage, ob und wie lange der Beschwerdeführer während des Laufs der Frist erkrankt war. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 in der Lage war, Akteneinsicht zu nehmen und damit vom Inhalt des ELAK Kenntnis zu erlangen, ist die Präklusionsfrist in Gang gesetzt worden. Eine Hemmung derselben in Folge späterer Erkrankung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

12. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Stellungnahme vom 14. November 2017, Seite 4, Faktum 10, Punkt a.), die Datenschutzbehörde könnte „über Antrag“ in „besonders wichtigen oder besonders sensiblen oder besonders diskriminierenden Fällen auch von sich aus bzw. trotzdem tätig werden“, ist zu sagen, dass die hier anzuwendende Rechtsvorschrift, Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000, insbesondere der letzte Halbsatz, der Datenschutzbehörde nach klarem Wortlaut keinerlei Ermessen und keinesfalls ein Recht einräumt, die – hier vom Beschwerdegegner überdies auch ausdrücklich eingewendete - Präklusion eines Beschwerderechts aus Billigkeitserwägungen nicht zu beachten.

13. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.8.2018, GZ: W211 2181809-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte

Geheimhaltung, Befristung des Beschwerderechts, Präklusion, Akteneinsicht, ELAK, Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff:2017:Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff.D122.791.0005.Vorheriger SuchbegriffDSB.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Dokumentnummer

DSBT_20171120_DSB_D122_791_0005_DSB_2017_00

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