Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)
Typ
Vertrag - Irland
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
05.01.1968
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 25
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2)Absatz 2Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe dem Ordre public widerspräche.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Gesetzesnummer
10004030
Dokumentnummer
NOR12044975
Alte Dokumentnummer
N3196817866L