Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) Art. 4

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1968

Typ

Vertrag – Irland

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

05.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044954

Alte Dokumentnummer

N3196817845L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/66/A4/NOR12044954

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