Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert §20 AsylG 2005 in Abs1 das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durch Richter desselben Geschlechts. Davon kann nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt, und zwar vor der Verwaltungsbehörde die Einvernahme durch Organwalter des anderen Geschlechts und vor dem BVwG die Führung der Verhandlung durch Richter des anderen Geschlechts.
Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihrer Einvernahme vor dem BFA sowie in ihrer Beschwerde an das BVwG als Fluchtgrund vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland Afghanistan eine Zwangsverheiratung drohe. Sie haben damit einen drohenden Eingriff in das Recht der Zweitbeschwerdeführerin auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet.
Indem das BVwG die vorliegende Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts sowohl verhandelt als auch entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war, hat es die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Durchschlag des Mangels gemäß §6 Abs1 Z4 und Z5 sowie Abs3 GV 2017 iVm §24 Abs1, Abs2 und Abs3 Z2 lita GV 2017 (Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017) auf die Entscheidung betreffend die anderen Parteien.Durchschlag des Mangels gemäß §6 Abs1 Z4 und Z5 sowie Abs3 GV 2017 in Verbindung mit §24 Abs1, Abs2 und Abs3 Z2 lita GV 2017 (Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017) auf die Entscheidung betreffend die anderen Parteien.