Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2015/16/0006
Entscheidungsdatum
14.12.2015
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
FamLAG 1967 §10 Abs1;
FamLAG 1967 §10 Abs2;
Rechtssatz
Ein gestellter Antrag lebt nach einem Zeitraum, für den keine Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht mit dem Eintritt von neuen Anspruchsvoraussetzungen wieder auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160006.J02
Im RIS seit
28.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
JWR_2015160006_20151214J02