Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2009/13/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8837 F/2013

Geschäftszahl

2009/13/0132

Entscheidungsdatum

31.07.2013

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
72/13 Studienförderung;

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2007/I/104;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs8;
EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §1;
EStG 1988 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes 1995 §2 idF 2001/II/449;
StudFG 1983 §13 Abs4;
StudFG 1992 §26 Abs3;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  4. EStG 1988 § 16 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs in 3300 Amstetten, Graben 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Mai 2009, Zl. RV/0556- W/09, betreffend Einkommensteuer 2007 (mitbeteiligte Partei: Mag. B in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, zu verweisen, in dem für den Zeitraum August bis Dezember 2006 dieselben Streitfragen zu beurteilen waren, die auch im vorliegenden, das Jahr 2007 betreffenden Streitfall im Hinblick auf denselben, vom Zweitwohnsitz in Linz aus zum Arbeitsplatz nach Laakirchen pendelnden Mitbeteiligten mit Familienwohnsitz in Pöchlarn aufgeworfen werden. Ein Unterschied besteht im Verhältnis zum bereits entschiedenen Fall nur insofern, als auf den Standpunkt des auch dort beschwerdeführenden Finanzamts, dem Mitbeteiligten wäre die tägliche Rückkehr von Laakirchen nach Pöchlarn zumutbar gewesen, mit Rücksicht auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot im Vorerkenntnis nicht eingegangen werden musste.

Im nunmehr angefochtenen, das Folgejahr betreffenden Bescheid verneinte die belangte Behörde die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz nach ausführlicher Erörterung dieser Frage mit den Parteien. Sie stellte dazu im Wesentlichen fest, die Strecke von Pöchlarn nach Laakirchen und zurück lasse sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter Inkaufnahme jeweils mehrstündiger Fahrzeiten (sechs Stunden für die Hinfahrt, mehr als zweieinhalb Stunden für die Rückfahrt) bewältigen, wohingegen sie auf der Straße - bei einer Entfernung von rund 131 km, davon rund 125 km Autobahn - "im Normalfall unter Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten in jeweils rund 70 Minuten zurücklegbar" sei. Tägliches Pendeln im Ausmaß von insgesamt etwa 260 km erachtete die belangte Behörde trotz der guten Straßenverbindung als unzumutbar, wozu sie u.a. auf die dadurch entstehenden Kosten und das erhöhte Verkehrsrisiko verwies.

Die vorliegende Amtsbeschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt, diesmal auf der Grundlage eines dazu schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" nach ständiger Rechtsprechung auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz vergleiche mit Hinweisen auf Vorjudikatur und Ausführungen zum Wohnen "am Beschäftigungsort" das schon erwähnte Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086).

In Rz 342 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 - mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle - wird dazu die Auffassung vertreten, die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei "grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann schon bei einer kürzeren (schlechte Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeit) Wegstrecke Unzumutbarkeit angenommen werden. Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel" vergleiche in einem ähnlichen Zusammenhang auch Rz 704 der Richtlinien, dort mit "jedenfalls" statt "grundsätzlich").

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0227, ausgeführt, die tägliche Rückkehr sei zumutbar, wenn die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort 78 km betrage und "überdies" fast zur Gänze auf der Autobahn zurückgelegt werde, was einer Fahrzeit von "maximal einer Stunde" entspreche.

Mit dem Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 99/14/0340, wurde ein Bescheid bestätigt, in dem die tägliche Rückkehr an einen von der Arbeitsstätte 83 km entfernten Familienwohnsitz als zumutbar erachtet wurde, weil dies "keine unüblich weite Entfernung" sei und ein Großteil der Strecke auf der Autobahn zurückgelegt werden könne. Mit dem Hinweis auf die Ermüdung durch die Konzentration auf den Verkehr und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Arbeitskraft werde eine Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, aus volkswirtschaftlichen Überlegungen (Ersparnis möglicher Unfallkosten) und aus Gründen des Umweltschutzes sei dem Unterhalten einer Zweitwohnung der Vorzug zu geben.

Im Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102, VwSlg 8200/F, wurde dem dort beschwerdeführenden Finanzamt entgegengehalten, es habe mit dem in Bezug auf drei vom Familienwohnsitz in Bregenz rund 56, 65 und 97 km entfernte Arbeitsorte in der Schweiz erstatteten Vorbringen, Arbeitsbeginn und Arbeitsende fielen nicht in die Verkehrsstoßzeiten und zwei der Arbeitsorte seien in unmittelbarer Nähe der Autobahn gelegen, keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der täglichen Rückkehr als unzumutbar aufgezeigt. Die bloße Angabe der Entfernung reiche nicht aus, um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr begründen zu können, und über die "Art der Wegstrecke" sei auch mit dem Hinweis auf die Nähe von zwei der drei Arbeitsorte zur Autobahn nichts dargetan.

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2008/15/0239, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 19. September 1995 und 25. Februar 2003 ausgesprochen, der geltend gemachte Unterschied zwischen der im Bescheid angenommenen Strecke von 71 km und der in der Beschwerde behaupteten von 73 km sei nicht entscheidungswesentlich, und auch die geltend gemachte Fahrzeit von einer Stunde (unter Einschluss von Grenzwartezeiten) überschreite nicht das vom Verwaltungsgerichtshof schon als zumutbar erachtete Ausmaß.

Die Zumutbarkeit eines täglichen Pendelns über eine Entfernung von rund 131 km bei einer Fahrzeit - "im Normalfall unter Ausnutzung von Höchstgeschwindigkeiten" - von etwa 70 Minuten in einer Richtung lässt sich aus diesen jeweils geringere Distanzen und, soweit erwähnt, kürzere Fahrzeiten betreffenden Erkenntnissen entgegen den Behauptungen in der Amtsbeschwerde nicht ableiten.

Nicht einschlägig sind im vorliegenden Zusammenhang, wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt, die zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 ergangenen Entscheidungen über die Zumutbarkeit von Fahrzeiten bis zu 90 Minuten für die einfache Wegstrecke (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2007/15/0053, VwSlg 8408/F). Diese Entscheidungen handeln nicht von der Zumutbarkeit des Pendelns, sondern davon, ob dem Pendler ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann. Schlüsse auf die Zumutbarkeit mehr als (in Summe) zweistündiger täglicher Autobahnfahrten statt einer Wohnungsnahme im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes lassen sich aus ihnen nicht ziehen.

Um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr geht es hingegen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/13/0229, VwSlg 6918/F) - bei der Auslegung des Begriffes "Einzugsbereich" in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988, wobei schon im Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0131, 0132, auf die Bestimmung im Studienförderungsgesetz 1983 verwiesen wurde, nach der "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei vergleiche jetzt Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992). Die dazu in der Folge ergangene Verordnung sieht für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und orientiert sich für Entfernungen bis zu 80 km am Maßstab einer Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als einer Stunde für die Zurücklegung der Distanz (nur) zwischen den jeweiligen Gemeinden (Paragraphen eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,). Eine Anknüpfung an den Begriff des "Einzugsbereichs" nahm der Verwaltungsgerichtshof auch in den zuvor erwähnten, die tägliche Rückkehr von Arbeitnehmern an den Familienwohnort betreffenden Erkenntnissen vom 19. September 1995 und 8. Februar 2007 vor.

Einen Anhaltspunkt bietet schließlich auch die - in Entscheidungen der belangten Behörde zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 schon ins Treffen geführte vergleiche Jakom/Lenneis EStG, 2013, Paragraph 16, Rz 28) - Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 i.d.F. (für das Streitjahr 2007) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, und (seit 2008) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die - hier nicht für in Ausbildung befindliche Personen, sondern für Arbeitnehmer - von einer Begrenzung der zumutbaren täglichen Wegzeit mit insgesamt nicht wesentlich mehr als zwei Stunden ausgeht.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem Mitbeteiligten zugestand, die tägliche Zurücklegung einer Distanz von etwa 262 km großteils auf der Autobahn mit einem - bei "Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten" - Zeitaufwand von jeweils insgesamt etwa 140 Minuten sei ihm nicht zumutbar gewesen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wozu hinsichtlich des übrigen Vorbringens in der Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, zu verweisen ist.

Wien, am 31. Juli 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130132.X00

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2009130132_20130731X00

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