Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W101 2160435-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

W101 2160435-1

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W101 2160435-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2017, GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.628/ 0001-Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff/2017, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

Am 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ein und begründete diese folgendermaßen: Die Beschwerdegegnerin (römisch XXXX Gebietskrankenkasse) habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seine personenbezogenen Daten in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch XXXX als Beweismittel vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer gab auf dem Formblatt der Behörde seine E-Mail Adresse, XXXX@gmx.at, zur Kommunikation in diesem Verfahren bekannt.

Am 24.01.2017 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer an die bekanntgegebene E-Mail Adresse, worin sie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zur bisherigen Sachverhaltsdarstellung gab. Dazu erging eine elektronische Übermittlungs- und Lesebestätigung. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge noch am selben Tag eine entsprechende Stellungnahme von dieser E-Mail Adresse.

Mit Bescheid vom 14.03.2017, GZ: Vorheriger SuchbegriffDSBNächster Suchbegriff-D122.628/0001-Vorheriger SuchbegriffDSB/2017, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 an seine von ihm bekanntgegebene E-Mail Adresse elektronisch zugestellt worden (siehe die im Verwaltungsakt aufliegende elektronische Übermittlungsbestätigung, wonach die Zustellung an die bekanntgegebene E-Mail Adresse des Beschwerdeführers am 15.03.2017, um 14:19:08 Uhr, abgeschlossen war).

Am 12.05.2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde telefonisch nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm die zuständige Sachbearbeiterin mitteilte, dass der Bescheid bereits ergangen und ihm am 15.03.2017 per E-Mail zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Erhalt eines Bescheides bestritt, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2017 den in Rede stehenden Bescheid erneut per RSb-Sendung zu, teilte aber in diesem Schreiben ausdrücklich mit, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen sei, zumal die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bereits am 15.03.2017 erfolgt sei.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 17.05.2017 die gegenständliche Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein. (Gleichzeitig stellte er mit beiliegendem Vermögensbekenntnis vom 17.05.2017 einen Verfahrenshilfeantrag für dieses Beschwerdeverfahren.)

Mit Beschluss vom 25.10.2017, Zl. W101 2160435-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde vom 17.05.2017 als verspätet erweise, und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 31.10.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde sei nicht legitimiert, Bescheide an die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers elektronisch zuzustellen. Der Bescheid sei nicht in den "normalen" Mailordner zugestellt worden. Allenfalls sei der Bescheid in den Spam-Ordner zugestellt worden. Eine Zustellung in den Spam-Ordner könne aber keinesfalls als elektronisch rechtswirksame Zustellung gewertet werden. Es obliege einem behördlichen Mailabsender, E-Mails so zu gestalten, dass sie bei normalen Maileinstellungen nicht im Spam-Ordner landen würden. Eine Privatperson sei nicht - wie Rechtsanwälte - verpflichtet, regelmäßig den Spam-Ordner zu überprüfen, ob dort rechtlich relevante Schriftstücke zugestellt würden. Die belangte Behörde habe nachzuweisen, dass der Bescheid nicht im Spam-Ordner seines E-Mail Dienstanbieters gelandet sei. Schließlich bestritt er den elektronischen Zustellbeweis grundsätzlich.

Am 02.11.2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme noch dahingehend, dass er lediglich der elektronischen Zustellung von Dokumenten an seine E-Mail Adresse zugestimmt habe. Ein Bescheid könne jedoch nicht unter den Begriff "Dokumente" subsumiert werden, sondern hätte er dezidiert um Erlaubnis gefragt werden müssen, dass auch Bescheide elektronisch an die E-Mail Adresse zugestellt werden dürfen. Da die belangte Behörde keine Berechtigung gehabt hätte, einen Bescheid per E-Mail an ihn zu senden, sei gar keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde seine E-Mail Adresse,XXXX@gmx.at, als elektronische Zustelladresse zur Kommunikation in diesem Verfahren bekanntgegeben. Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch nachweislich zur Kommunikation mit der belangten Behörde verwendet.

Die belangte Behörde hat den o.a. Bescheid am 15.03.2017 an die bekanntgegebene E-Mail Adresse des Beschwerdeführers zugestellt.

Maßgebend ist, dass der o.a. Bescheid daher am 15.03.2017 rechtswirksam zugestellt worden ist.

Da die Rechtsmittelfrist somit am 12.04.2017 geendet hat, erweist sich die am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der elektronischen Übermittlungsbestätigung vom 15.03.2017, welche die wirksame Zustellung an die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers am 15.03.2017 um 14:19:08 Uhr nachweislich bestätigt.

Aufgrund der elektronischen Übermittlungsbestätigung konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Zustellvorgang wirksam erfolgt ist. Dabei spielt weder eine Rolle, in welchem E-Mail Postfach des Beschwerdeführers (Spam-Ordner oder "normaler" Posteingang) der Bescheid eingelangt ist, noch wann der Beschwerdeführer die E-Mail gelesen hat. Diese Umstände liegen nämlich nicht mehr im Verantwortungsbereich der belangten Behörde, sondern allein in der Sphäre des Beschwerdeführers.

Auch das Argument des Beschwerdeführers, ein Bescheid könne nicht unter den Begriff "Dokumente" subsumiert werden, geht ins Leere, weil ein Bescheid das verfahrensabschließende Dokument darstellt und der Beschwerdeführer selbst seine E-Mail Adresse zur Kommunikation in diesem Verfahren bekannt gegeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz (ZuStG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.

Gemäß Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG bekannt gegeben hat, indem er sie bei Einbringung der Datenschutzbeschwerde auf dem betreffenden Formblatt angegeben und in Folge in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei der elektronischen Zustellung des Parteiengehöres am 24.01.2017 an diese elektronische Zustelladresse nicht behauptet, er hätte das Schriftstück nicht empfangen. Vielmehr hat er darauf noch am selben Tag repliziert.

Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087, mwN).

Fallbezogen wird die Zustellung per E-Mail am 15.03.2017 vom Beschwerdeführer bestritten. Den tauglichen Beweis der erfolgten Zustellung erbringt die Behörde, indem sie auf die elektronische Übermittlungsbestätigung vom 15.03.2017, Uhrzeit 14:19:08, verweist. Dadurch hat der Behauptung des Beschwerdeführers über die nicht erfolgte Zustellung wirksam entgegengetreten werden können.

Aufgrund obiger Ausführungen musste die belangte Behörde auch keine Zweifel hegen, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist. Die fehlende Übermittlung einer Lesebestätigung kann jedenfalls nicht zu Zweifeln über eine rechtswirksame Zustellung führen, da gemäß Paragraph 37, ZustG bei der Zustellung an eine elektronische Zustelladresse das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt gilt. Darauf wann der Empfänger das Dokument tatsächlich liest, kommt es nicht an, weil dieser Umstand allein in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt vergleiche VwGH 14.10.2011, Zl. 2009/09/0244).

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes entgegenzuhalten: In welchem E-Mail Ordner unter der angegebenen E-Mail Adresse des Beschwerdeführers (Spam-Ordner oder regulärer Posteingang) der Bescheid einlangt, liegt nicht mehr im Verantwortungsbereich der Behörde, sondern ist allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Wenn dieser beim Gebrauch seines selbst angegebenen E-Mail Kontos in einem anhängigen Verfahren nicht in alle in dem Konto befindlichen Ordner einsieht, ist ihm dieses Verhalten selbst zuzurechnen. Zum Argument des Beschwerdeführers, wonach es lebensfremd wäre, dass er sich um die Zustellung des Bescheides erkundigen würde, wenn dieser in seinen Verfügungsbereich geraten wäre, ist anzumerken, dass es bei Postfächern von E-Mail Dienstanbietern Einstellungen gibt, wonach Nachrichten nach gewissen (teilweise auch sehr kurzen) Zeiträumen automatisch gelöscht werden. Sofern dies im Fall des Beschwerdeführers zutreffen sollte, hätte er auch diese Folgen zur Gänze selbst zu vertreten.

Das obige Vorbringen lässt - insgesamt betrachtet - nicht ausreichend erkennen, dass beim Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist, weil das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers mit seinem E-Mail Ordner jedenfalls von einer über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltswidrigkeit zeugt vergleiche VwGH 25.04.2012, Zl. 2012/13/0031).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet all dies, dass der o.a. Bescheid mit dem Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails beim Beschwerdeführer, also am Mittwoch, dem 15.03.2017 um 14:19:08 Uhr, rechtwirksam zugestellt worden ist.

Das Ende der Beschwerdefrist wäre daher im gegenständlichen Fall Mittwoch, der 12.04.2017, gewesen. Folglich erweist sich die am 17.05.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche oben unter 3.2.2. wiedergegebene Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Datenschutzbeschwerde, E - Mail - Absendung,
elektronischer Rechtsverkehr, Geheimhaltungsinteresse,
Sorgfaltspflicht, verspätete Beschwerde, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2160435.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20180130_W101_2160435_1_00

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