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Rechtssatz für 6Ob240/18i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132487

Geschäftszahl

6Ob240/18i

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Flüchtlingskonvention Art33

Rechtssatz

Die rechtliche Unzulässigkeit der Rückführung und damit auch die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland kann daraus resultieren, dass im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der aktuellen Situation im Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Die bloße Anhängigkeit eines Asylverfahrens begründet jedoch kein Rückführungshindernis. In diesem Fall ist die etwaige Unzumutbarkeit der Rückführung in das Heimatland wegen Vorliegens von Fluchtgründen im Rückführungsverfahren anhand des Vorbringens der Partei und der vorgelegten Bescheinigungsmittel selbstständig zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132487

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20190124_OGH0002_0060OB00240_18I0000_001

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