Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

15.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kontrollgerät und Fahrtenbuch

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIst ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Artikel 26 bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Paragraph 17 a, zur Anwendung.
  2. Absatz 2Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Absatz eins, genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Fahrtenbuch geführt wird.
  3. Absatz 3Ist das Kraftfahrzeug
    1. Ziffer eins
      weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
    2. Ziffer 2
      wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Absatz 2, verzichtet,
    haben die Lenkerinnen und Lenker ein Fahrtenbuch nach den Vorschriften der Absatz 4, bis 6 zu führen.
  4. Absatz 4Lenkerinnen und Lenker gemäß Absatz 3, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung eines Verzeichnisses. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuches und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Fahrtenbücher gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40166346

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P17/NOR40166346

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