Entscheidungstext 18ONc5/21m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18ONc5/21m

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. als weitere Richter in der SchiedsrechtssacheNächster Suchbegriff der Antragstellerin I***** GmbH *****, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH, *****, wegen Bestellung eines Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichtersNächster Suchbegriff (Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zum Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff wird Univ.-Prof. Dr. *****, bestellt.

Text

Begründung:

[1]            Die Antragstellerin stellte den Antrag, für das Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahrenNächster Suchbegriff zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nach Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO für die säumige Antragsgegnerin einen Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff zu bestellen.

[2]             Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit Auftragsschreiben vom 31. 10. 2019 mit Bauwerksabdichtungs- und Bauspenglerarbeiten beauftragt. Das von beiden Seiten unterschriebene Auftragsschreiben enthalte eine Vorheriger SuchbegriffSchiedsklauselNächster Suchbegriff. Danach werde für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten (mit Ausnahme des Bankgarantiebriefes) unter Verzicht der Anrufung des Gerichts ein aus drei Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichternNächster Suchbegriff zu bildendes Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtNächster Suchbegriff in Innsbruck bestellt.

[3]            Die Antragstellerin habe die Werkleistungen sach- und fachgerecht erbracht. Die Antragsgegnerin schulde ihr für diese noch (insgesamt) einen Betrag in Höhe von 114.542,27 EUR.

[4]            Mit Schreiben vom 22. 4. 2021 habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin gegenüber die Einleitung des Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahrensNächster Suchbegriff erklärt und ihrerseits einen Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff namhaft gemacht. Dieses Schreiben habe sie an den Sitz der Antragsgegnerin, zugleich Meldeadresse deren Geschäftsführers, gerichtet. Zudem habe ein Mitarbeiter der Antragstellervertreterin das Schreiben über die Einleitung des Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahrensNächster Suchbegriff dort am 23. 4. 2021 in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen.

[5]            Die Antragsgegnerin habe dieses Schreiben nicht behoben und die vierwöchige Frist zur Bestellung eines Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichtersNächster Suchbegriff reaktionslos verstreichen lassen. Die Antragsgegnerin sei daher mit der Bestellung eines Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichtersNächster Suchbegriff trotz ordnungsgemäßer Aufforderung säumig.

[6]       Die nach Paragraph 17, AußStrG aufgeforderte Antragsgegnerin erstattete kein Gegenvorbringen, sodass von der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.

[7]            Der Oberste Gerichtshof teilte den Parteien mit, dass er beabsichtige, Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, zum Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff zu bestellen, und gab ihnen Gelegenheit, binnen 14 Tagen gegen dessen Bestellung sprechende Gründe bekanntzugeben. Die Parteien erstatteten keine Äußerung.

Rechtliche Beurteilung

[8]       Dem Antrag auf Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterbestellungNächster Suchbegriff ist stattzugeben.

[9]            1. Nach der Vorheriger SuchbegriffSchiedsvereinbarungNächster Suchbegriff bestellt jede Partei einen der drei Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff. Für den Fall der Säumnis gilt mangels abweichender Vereinbarung Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. Hat demnach eine Partei einen Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach Paragraph 616, Absatz eins, ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus Paragraph 615, ZPO.

[10]           2. Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen (Paragraph 17, AußStrG) sind die oben genannten Voraussetzungen für die Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterbestellungNächster Suchbegriff erfüllt.

[11]           3. Die Auswahl des Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichtersNächster Suchbegriff liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts (Paragraph 587, Absatz 8, ZPO). Die Vorheriger SuchbegriffSchiedsklauselNächster Suchbegriff sieht keine besonderen Voraussetzungen für den Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff vor. Da die Antragstellerin einen Universitätsprofessor für Zivilverfahrensrecht als Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichter namhaft gemacht hat, wird offenbar die Lösung von Rechtsfragen im Vordergrund stehen. Es ist daher auch für die säumige Antragsgegnerin ein nicht mit der Sache befasster Universitätsprofessor für Zivil- und Zivilverfahrensrecht zu bestellen.

[12]     4. Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil die Antragstellerin für den verfahrenseinleitenden Antrag keine Kosten verzeichnet hat.

Textnummer

E132876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:018ONC00005.21M.0922.000

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210922_OGH0002_018ONC00005_21M0000_000

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