Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 611

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 611Nächster Suchbegriff

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffZPONächster Suchbegriff

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Siebenter Titel
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

Paragraph Vorheriger Suchbegriff611,
  1. Absatz einsGegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.
  2. Absatz 2Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;
    2. Ziffer 2
      eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte;
    3. Ziffer 3
      der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
    4. Ziffer 4
      die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht;
    5. Ziffer 5
      das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;
    7. Ziffer 7
      der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist;
    8. Ziffer 8
      der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.
  3. Absatz 3Die Aufhebungsgründe des Absatz 2, Ziffer 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6, ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.
  5. Absatz 5Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Schlagworte

Angriffsmittel

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P611/NOR40072297

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