Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0029

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

62007CJ0424 Kommission / Deutschland;
62015CJ0028 Koninklijke KPN VORAB;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0138 E 16. Dezember 2015 VwSlg 19264 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Das gesetzliche Gebot, "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen (Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden "gebührenden Prüfung" der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen vergleiche zum Ganzen VwGH vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN - auch aus der Judikatur des EuGH).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0028 Koninklijke KPN VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J04

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030029_20190306J04

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