Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2005/16/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/16/0240

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Index

E3R E02202000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art232;
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §217 Abs1;
BAO §221a Abs2;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 221a gültig von 18.07.1987 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  2. BAO § 221a gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1, vom 19. August 2005, Zl. ZRV/0027- Z1W/04, betreffend Säumniszinsen nach dem Zollkodex, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 2003 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer dort näher bezeichnete Eingangsabgaben und eine Abgabenerhöhung im Gesamtbetrag von EUR 2.456.474,84 gemäß Paragraph 217, Absatz eins, des Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst und gemäß Artikel 221, Absatz eins, ZK mitgeteilt. Gemäß Paragraph 73, ZollR-DG trete die Fälligkeit mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten seien. Laut der in diesem Bescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung werde für die Entrichtung des Gesamtbetrages gemäß Paragraph 222, Absatz eins, ZK eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides eingeräumt.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 31. Oktober 2003.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2003 Berufung verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß Artikel 244, ZK in Verbindung mit Paragraph 212 a, BAO, der am 20. d.M. bei der Abgabenbehörde erster Instanz einging.

Diese Behörde wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ab; die Berufung wies sie mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004 ab. Unbestritten ist, dass die belangte Behörde über die dagegen erhobene Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2005 noch nicht abgesprochen hatte.

Mit Bescheid vom 24. November 2003 schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 ZollR-DG für den Säumniszeitraum Säumniszinsen von insgesamt EUR 9.027,55 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wiederum verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung - Berufung, die die Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2004 abwies.

Die gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - aus, die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 1. Mai 2004 sei noch bei der belangten Behörde anhängig. Die Abgaben seien laut Kontoauszug vom 17. März 2005 zum Abgabenkonto des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Dezember 2004 nicht entrichtet worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren setze die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühr nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer - wie im gegenständlichen Fall - formellen Abgabenschuld voraus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Säumniszinsen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde lässt die Höhe der festgesetzten Säumniszinsen unberührt; sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass keinesfalls erwiesen sei, der Beschwerdeführer wäre an der vorschriftswidrigen Verbringung eingangsabgabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft beteiligt gewesen. Bislang sei weder ein Finanzstrafverfahren noch ein sonstiges Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Die Festsetzung von Säumniszinsen für den gegenständlichen Zeitraum sei zu Unrecht erfolgt, weil noch nicht erwiesen sei, ob er einen abgabenrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht habe, der die Festsetzung von Säumniszinsen rechtfertigen würde. Seine Einvernahme vor dem Landesgericht Korneuburg habe ergeben, dass ihm als Transportunternehmer der tatsächliche Inhalt der Container gänzlich unbekannt gewesen sei bzw. nicht habe bekannt sein können. Die Berücksichtigung dieser Einvernahme hätte zur Feststellung führen müssen, dass die Festsetzung von Säumniszinsen jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Falle der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren abzuändern (Paragraphen 212, Absatz 2,, 212a Absatz 9 und 221a Absatz 2, BAO). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nach den Bestimmungen des Zollkodex sind Säumniszinsen im Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den Mitgliedstaaten überlassen. Wenn die belangte Behörde in Anlehnung an die bestehenden nationalen Regelungen über die Vorschreibung der genannten Nebengebühren den Bestand der formellen Abgabenschuld als Grundlage für die Vorschreibung der Säumniszinsen machte, dann ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/16/0256, betreffend die Vorschreibung von Säumniszinsen nach dem ZK).

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160240.X00

Im RIS seit

21.02.2006

Dokumentnummer

JWT_2005160240_20060126X00

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