(Kläger hat zufolge schriftlichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft im Jahre 1947 mit seinem Autobus Gerichtspersonen und Häftlinge der amerikanischen Besatzungsmacht befördert und verlangt hiefür Entgelt von der Republik). Daß sich die gegenständliche Fahrzeuganforderung auf keine Gesetzesbestimmung beruft und keinerlei Rechtsbelehrung nach § 26 ff RLG enthalten hat, schadet nicht, da eine andere gesetzliche Grundlage als das RLG nicht in Frage kommt. Der Rechtsweg ist daher ausgeschlossen.(Kläger hat zufolge schriftlichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft im Jahre 1947 mit seinem Autobus Gerichtspersonen und Häftlinge der amerikanischen Besatzungsmacht befördert und verlangt hiefür Entgelt von der Republik). Daß sich die gegenständliche Fahrzeuganforderung auf keine Gesetzesbestimmung beruft und keinerlei Rechtsbelehrung nach Paragraph 26, ff RLG enthalten hat, schadet nicht, da eine andere gesetzliche Grundlage als das RLG nicht in Frage kommt. Der Rechtsweg ist daher ausgeschlossen.