Voraussetzung für die berufliche Veranlassung einer Auslandsreise ist, daß die "Privatzeiten" während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt. Bei einem bildnerischen Künstler, dessen Tätigkeit das Hervorbringen von Bildwerken im weitesten Sinne zum Ziel hat, wird die Abgrenzung zur Freizeitgestaltung am Ergebnis des schöpferischen Prozesses als einer objektiven Erscheinung in der Außenwelt zu messen sein.