Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C14 309958-1/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C14 309958-1/2008

Entscheidungsdatum

16.02.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C14 309958-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA: Indien, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zahl: 06 13.364-EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

römisch eins.1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 07.08.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag gem. Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG). Am 11.12.2006 fand die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST-Ost statt. Am 21.12.2006 und am 27.12.2006 fanden vor dem Bundesasylamt weitere niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im März 2006 mit seinem Wagen Fahrgäste vom Punjab nach Kashmir und umgekehrt transportiert habe. Daraufhin habe ihn die Polizei des Kontaktes zu Extremisten - besagte Fahrgäste - verdächtigt, mehrmals festgenommen und misshandelt. Andererseits habe er von den Extremisten mehrmals Drohbriefe erhalten, da sie ihn verdächtigt hätten, dass er der Polizei Informationen weitergegeben habe.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen wies mit Bescheid vom 29.01.2007, Zahl: 06 13.364-EAST Ost, zugestellt am 31.01.2007, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 13.02.2007, mit Poststempel 14.02.2007. Der BF beantragte:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei, und

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der BF monierte im Wesentlichen, dass er die Fluchtgründe ausführlich und glaubhaft geschildert habe, dass durch das vorgebrachte Geschehen ein durchschnittlich begabter Normadressat in Furcht und Unruhe versetzt würde. Es habe keine substantiierte Befragung stattgefunden und er habe keine Anleitung erhalten, dass auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Stellen asylrelevant sei. Weiters sei ihm nicht vorgehalten worden, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es habe keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Der Reiseweg konnte nicht festgestellt werden und das Vorbringen des BF sei nicht auf seinen realen Hintergrund geprüft worden.

Die Beschwerde langte am 22.02.2007 beim Asylgerichtshof ein.

römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

römisch eins.2.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, am 11.12.2006 und die Niederschriften vor dem Bundesasylamt am 21.12. und am 27.12.2006, sowie die Beschwerde vom 14.02.2007.

  • Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Seitens des BF wurden trotz Aufforderung keine Beweismittel vorgelegt oder weitere Beweisanträge gestellt.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Ländefeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerde wurden jedoch keine Punkte vorgebracht, die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

römisch eins.2.2.1. Zur Person des BF, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen römisch XXXX, ist am römisch XXXX geboren und indischer Staatsangehöriger. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine über das gegenständliche Vorbringen hinausgehenden sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv, gehörte keiner politischen oder bewaffneten Gruppierung an und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinaus gehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Die Identität des BF steht nicht fest, Der Name dient lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei.

Der BF hält sich nach seiner illegalen Einreise seit 23.11.2006 im Bundesgebiet auf und hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Die Fluchtgründe des BF stellen sich nach seinen zuletzt gemachten Angaben wie folgt dar:

Der BF habe im März 2006 mit seinem Wagen drei ihm unbekannte Personen gegen Bezahlung nach Jammu/Kaschmir transportiert. Den Rücktransport habe er abgelehnt, da ihm diese Personen "komisch" vorgekommen wären. In der Stadt Kathra/Kaschmir habe er bei einer Busstation drei andere Personen aufgenommen, die in den Punjab gewollt hätten. An der Grenze zum Punjab hätten ihn die Leute ersucht, in der nächsten Ortschaft anzuhalten, da sie hätten telefonieren wollen. Da einer der Männer dann aber mit einem Handy telefoniert und sich offenbar einen Treffpunkt mit jemandem ausgemacht habe, habe der BF das Gefühl gehabt, dass die Männer etwas im Schilde geführt hätten.

Die Männer hätten vor der nächsten Ortschaft den Wagen verlassen und wären ohne zu bezahlen geflüchtet. Der BF sei danach weitergefahren und von der Polizei angehalten worden, die nach seinen drei Passagieren gefragt habe. Man habe ihn schon erwartet, da ihnen ein Polizeiauto gefolgt sei. Der BF habe der Polizei davon berichtet, dass die Männer ohne zu bezahlen geflohen wären, was diese nicht geglaubt hätte. Als die Polizisten in seinem Wagen ein Kuvert ihm unbekannten Inhaltes gefunden hätten, habe man ihn auf die Polizeistation mitgenommen. Die leicht alkoholisierten Polizisten hätten ihn geohrfeigt und ihm vorgeworfen, dass er Extremisten aus Kaschmir in den Punjab bringe. Der Vater des BF habe am nächsten Tag durch Bestechung eine Anzeige abwenden und den BF aus dem Gefängnis befreien können.

Drei oder vier Wochen danach habe der BF von den Extremisten einen Drohbrief erhalten, da er angeblich eine Aussage bei der Polizei gemacht habe und sie deshalb Schwierigkeiten hätten. Sie wollten den BF deshalb entführen und ihn möglicherweise umbringen. Der BF habe darüber nichts der Polizei gesagt. Danach sei noch ein Drohbrief gekommen. Die Mutter des BF habe beide Briefe zerrissen, da sie gemeint habe, dass die Polizei erst recht glauben würde, dass der BF mit den Polizisten in Kontakt stehen würde.

Zwei Monate nach der Festnahme sei die Polizei gekommen und hätte ihm erneut vorgeworfen, mit den Extremisten zusammenzuarbeiten. Dann hätten sie den BF geohrfeigt. Und wären wieder gefahren. Nach dem dritten Brief - den wieder die Mutter zerrissen habe - habe der Vater beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle und die Ausreise organisiert.

Die Ausreise sei mit dem eigenen Reisepass schlepperunterstützt mittels Flug nach Moskau und Weiterreise zu Land mit diversen Verkehrsmitteln über dem BF unbekannte Länder bis nach Österreich erfolgt.

römisch eins.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Seitens des BF wurden sie auch nicht substantiiert bestritten.

römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAW und des Asylgerichtshofes.

römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu seinem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorge-brachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstige Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte.

Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb der BF jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig. Soweit in der Beschwerde vom 14.02.2007 moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei und nicht versucht habe, etwa die Fluchtroute des BF festzustellen, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere erscheint die Kenntnis der genauen Fluchtroute nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF in irgendeiner Weise zu unterstützen.

römisch eins.3.3. Der BF hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf (Verfolgung sowohl seitens der Polizei als auch seitens der - nicht näher definierten - Extremisten mit wechselseitigen Beschuldigungen des BF dem jeweils anderen zu helfen), sind jedoch in sich nicht schlüssig und unglaubwürdig und wirken hölzern, konstruiert und erfunden.

Der BF beginnt seine Schilderung mit drei Personen, die er vom Punjab nach Kashmir transportiert hätte und die ihm "komisch" vorgekommen wären. Er hat diese jedoch abgesetzt, ohne dass sie in der vorgebrachten Geschichte weiter relevant wären. Dies erweckt vielmehr vorab schon den Eindruck, dass der BF bemüht ist, eine Verschwörungsgeschichte zu schildern, wobei er offensichtlich jedoch ein wenig über das Ziel - Darstellung einer asylrelevanten Bedrohung - hinausschießt.

Er habe sich dann an der Busstation erkundigt, wer in den Punjab mit zurückfahren möchte, es ist also davon auszugehen, dass der BF einen normalen Transport- und Taxidienst durchführte, was auch den Polizisten, die ihnen dann angeblich gefolgt wären, voraussichtlich nicht entgangen wäre.

Diese Verfolgung durch die Polizei ist für sich allein schon unglaubwürdig geschildert. Würde es doch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass die Polizei bemerkt haben sollte, dass der BF an der Busstation lediglich Passagiere für die Rückfahrt gesucht hat, oder dass diese dann ohne zu bezahlen geflüchtet sind. Dass die Polizei dann den BF und nicht die flüchtenden Extremisten verfolgt hat, ist auch eher unwahrscheinlich. Der BF bringt danach noch ein mysteriöses Kuvert zur Sprache, das die Extremisten angeblich in seinem Wagen vergessen hätten und das durch die Polizei gefunden worden wäre. Der Inhalt wird ihm jedoch seitens der Polizei offenbar nie konkret vorgehalten, da er ihn nicht angeben kann.

Trotzt der angeblichen massiven Beschuldigungen (Unterstützung von Extremisten) habe der Vater des BF keine Probleme gehabt, den BF gleich am nächsten Tag gegen Bestechung freizubekommen.

Zwei Monate später habe der BF zum zweiten Mal Kontakt mit der Polizei gehabt, die zu ihm nach Hause gekommen sei, ihm kurz im Wagen sitzend vorgeworfen habe, mit den Extremisten zusammengearbeitet zu haben und nachdem sie dem BF einige Ohrfeigen gegeben hätten, wieder gefahren seien.

Ist bereits dieses Konstrukt logisch nicht nachzuvollziehen, ist die Schilderung des BF, seine Mutter habe die drei Drohbriefe - praktischerweise die einzigen Beweismittel für das Vorbringen - zerrissen, gänzlich unglaubwürdig. Die Erklärung dafür - die Polizisten würden bei Vorlage der Briefe erst recht glauben, dass der BF Kontakt zu den Extremisten haben - ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar, insbesondere, da der BF laut eigenen Angaben in diesen Briefen mit Entführung - der Zweck dieser ist unklar und kann dahingestellt bleiben - und damit, dass man ihn "möglicherweise umbringen werde", bedroht wurde.

Nun ist nicht nachvollziehbar, woher die Extremisten die Identität des BF haben sollten, und weshalb sie eigentlich in derart intensiven Briefkontakt mit ihm treten. Wären sie - wie der BF angibt - wütend darüber, dass er der Polizei etwas gesagt habe, weshalb sie jetzt Probleme hätten (unklar ist, was der BF gesagt haben soll, da er ja diese Leute gar nicht kenne), macht es unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Sinn, dem BF Briefe zu schreiben und ihn mit etwas zu bedrohen, das keinen Sinn macht (Entführung) für etwas, das bereits geschehen sein soll (Aussage bei der Polizei).

Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass der BF nicht angeben kann, welche Gruppe die von ihm geschilderten "Extremisten" darstellen und was sie vertreten, obwohl die Polizei ihn mehrmals einvernommen habe. Dass dabei keine näheren Details über die Extremisten und deren Zielrichtung zur Sprache gekommen wären, ist ebenfalls unwahrscheinlich.

Zusammengefasst ergibt sich aus der Schilderung des BF eine unglaubwürdige, konstruierte Geschichte, der in keinster Weise gefolgt werden kann. Von einer asylrelevanten Verfolgung oder einer sonstigen konkreten Gefährdung des BF konnte daher nicht ausgegangen werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe seine Fluchtgeschichte detailiert geschildert und diese würde "einen durchschnittlich begabten Normadressaten in Furcht und Unruhe versetzen", kann angesichts der obigen Ausführungen als unzutreffend eingestuft werden.

Die Beschwerde lässt offen, was damit gemeint ist, "es habe vor dem Bundesasylamt keine substantiierte Befragung stattgefunden". Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, insbesondere da an der durchaus genauen und zielgerichteten Befragung durch das Bundesasylamt seitens des Asylgerichtshofes keine wesentlichen Mängel zu erkennen sind.

Die Behauptung, man habe dem BF keine Anleitung erteilt, dass auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Stellen asylrelevant ist, geht ebenfalls ins Leere. Das Bundesasylamt hat einerseits nicht die Verpflichtung dem BF mitzuteilen, welches Vorbringen am besten zum Ziel führt und ist andererseits sehrwohl darauf eingegangen, indem es den BF zu den Drohbriefen und dazu befragt hat, weshalb er sich nicht an die Polizei um Schutz gewandt habe. Da der BF von vornherein mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung erklärte, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, geht auch jeder Versuch in der Beschwerde, der Polizei mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit vorzuwerfen, ins Leere.

Weiters wurde dem BF - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehrwohl vorgehalten, dass seine Angaben unglaubwürdig waren.

Das Beschwerdevorbringen war daher nicht dazu geeignet, dem BF Dienliches in das Verfahren einzubringen.

Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland wurde daher auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen, da bereits die Fluchtgeschichte per se derart unglaubwürdig war, dass eine Überprüfung derselben nicht tunlich war. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

römisch eins.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Indien unter Verwendung seines Reisepasses nach Moskau stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, wie bereits ausgeführt.

römisch eins.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Der BF brachte diesbezüglich in der Einvernahme oder in der Beschwerde nichts Wesentliches vor.

römisch eins.3.6. Im Falle der Verbringung des BF in dessen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.

Der BF ist laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Er kann sich in seinem Heimatland ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, konnte dieser nicht glaubhaft machen.

römisch eins.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF in Indien einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht, oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.

römisch eins.3.8. Selbst wenn dem BF Verfolgung drohen würde, wovon jedoch nicht auszugehen ist, wäre er, wie bereits ausgeführt, in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage, sodass er jedenfalls unbehelligt einreisen könnte. Nicht einmal die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.

Die lapidaren Angaben des BF, "die Polizei hätte ihn überall ausfindig machen können" sind nicht dienlich, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Zweifel zu ziehen. Auch in der Beschwerde wird die bloße Behauptung aufgestellt, dass eine solche nicht vorläge, ohne näher darauf einzugehen.

Da der BF, er ist jung, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls diese Möglichkeit.

römisch eins.3.9. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

römisch eins.3.10. Es haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Der BF ist seit 2 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften oder Beschäftigungsverhältnisse sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen des BF.

römisch eins.3.11. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - in seiner Oberflächlichkeit und Undifferenziertheit ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen.

Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der vagen Wiederholung seines Fluchtvorbringens, und formelhaften, nicht konkretisierten (oder zutreffenden) Mängelbehauptungen.

Das Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe seine Fluchtgeschichte detailliert geschildert und diese würde "einen durchschnittlich begabten Normadressaten in Furcht und Unruhe versetzen", kann angesichts der obigen Ausführungen als unzutreffend eingestuft werden.

Die Beschwerde lässt offen, was damit gemeint ist, "es habe vor dem Bundesasylamt keine substantiierte Befragung stattgefunden". Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, insbesondere da an der der durchaus genauen und zielgerichteten Befragung seitens des Asylgerichtshofes keine wesentlichen Mängel zu erkennen sind.

Die Behauptung, man habe dem BF keine Anleitung erteilt, dass auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Stellen asylrelevant ist, geht ebenfalls ins Leere. Das Bundesasylamt hat einerseits nicht die Verpflichtung dem BF mitzuteilen, welches Vorbringen am besten zum Ziel führt und ist andererseits sehrwohl darauf eingegangen, indem es den BF zu den Drohbriefen und dazu befragt hat, weshalb er sich nicht an die Polizei um Schutz gewandt habe. Da der BF von vornherein mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung erklärte, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, geht auch jeder Versuch in der Beschwerde, der Polizei mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit vorzuwerfen, ins Leere.

Weiters wurde dem BF - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehrwohl vorgehalten, dass seine Angaben unglaubwürdig seien.

Das Beschwerdevorbringen war daher nicht dazu geeignet, dem BF Dienliches in das Verfahren einzubringen.

römisch eins.3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dieser Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 vollinhaltlich zur Anwendung.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07. 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" machen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Gemäß Paragraph 66, Absatz , AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 124, Absatz , des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

römisch II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Selbst wenn der BF verfolgt werden würde, stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

römisch II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag aus internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung des BF in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt konnte der BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.

Durch eine Rückführung nach Indien würde der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm in Indien durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch II abzuweisen.

römisch II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit ca. 2 Jahren im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF, der sich seit ca. 2 Jahren im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in Indien leben, allfällige freundschaftliche oder arbeitsrechtliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch III war daher abzuweisen.

römisch II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090216_C14_309_958_1_2008_00

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