1. Gemäß den speziellen Bedürfnissen des Massenverfahrens und wegen der strengen Präklusionswirkungen ist das Edikt mit erhöhter Publizität ausgestattet. Es muss jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Mit der Anforderung, dass die Zeitung im Bundesland „weitverbreitet“ sein muss, stellt das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab (§ 44a Abs. 3 AVG).1. Gemäß den speziellen Bedürfnissen des Massenverfahrens und wegen der strengen Präklusionswirkungen ist das Edikt mit erhöhter Publizität ausgestattet. Es muss jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Mit der Anforderung, dass die Zeitung im Bundesland „weitverbreitet“ sein muss, stellt das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab (Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG).
2. Das Gesetz legt der Behörde die Verpflichtung zur Ediktseinschaltung auf. Die Behörde kann daher dem Projektwerber nicht freistellen, in welchen Tageszeitungen die Ediktseinschaltung erfolgt.
3. Hatte eine Nachbarin keine Möglichkeit, rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren zu erlangen, so hat sie ihr Recht auf Akteneinsicht nicht verwirkt (§ 17 i.V.m. § 42 Abs. 3 AVG).3. Hatte eine Nachbarin keine Möglichkeit, rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren zu erlangen, so hat sie ihr Recht auf Akteneinsicht nicht verwirkt (Paragraph 17, i.V.m. Paragraph 42, Absatz 3, AVG).