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Rechtssatz für 6Ob99/18d 5Ob172/18g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132123

Geschäftszahl

6Ob99/18d; 5Ob172/18g

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

ABG §261

Rechtssatz

In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht:  Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d
  • 5 Ob 172/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 172/18g
    Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132123

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20180628_OGH0002_0060OB00099_18D0000_001

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