Begründung:
Die Streitteile schlossen im Jahr 1998 vor dem Rathaus Oradea, Rumänien, die Ehe. Sie sind nunmehr österreichische Staatsangehörige, ihr gemeinsamer Aufenthaltsort liegt in Österreich. Jedenfalls die Frau war bis 2. 3. 2006 rumänische Staatsangehörige.
Das Erstgericht schied über Klage der Frau vom 15. 3. 2010 die Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Mannes, der sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte. schied über Klage der Frau vom 15. 3. 2010 die Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Mannes, der sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte.
Das Berufungsgericht erklärte das erstinstanzliche Verfahren für nichtig, hob das Urteil des Erstgerichts als nichtig auf und wies die Scheidungsklage zurück. Die Ehe der Streitteile sei über Klage der Frau bereits am 20. 12. 2001 im Verfahren 13504/2001 des Gerichts in Satu-Mare, Rumänien, rechtskräftig geschieden worden. Diese Scheidungsentscheidung sei zwar nicht nach den Bestimmungen der Brüssel IIa-VO, wohl aber nach § 228a AußStrG 1854 beziehungsweise § 97 AußStrG 2003 in Österreich anzuerkennen; damit liege aber entschiedene Rechtssache vor, welcher Nichtigkeitsgrund auch ohne entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz von Amts wegen wahrzunehmen gewesen sei. Gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Streitteile im Verfahren vor dem Gericht in SatuVO, wohl aber nach Paragraph 228 a, AußStrG 1854 beziehungsweise Paragraph 97, AußStrG 2003 in Österreich anzuerkennen; damit liege aber entschiedene Rechtssache vor, welcher Nichtigkeitsgrund auch ohne entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz von Amts wegen wahrzunehmen gewesen sei. Gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Streitteile im Verfahren vor dem Gericht in Satu-Mare seien nicht erkennbar; dieses Gericht sei 2001 auch international zuständig gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der „ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen“ werde; in familiengerichtlichen Streitigkeiten hänge die Zulässigkeit der Revision grundsätzlich nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab, welche Voraussetzung hier nicht gegeben sei; die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision zu erheben, stehe der Frau „ohnehin offen“.
Das Erstgericht legte den Akt nunmehr direkt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne das Rechtsmittel der Frau dem Mann zuvor zugestellt zu haben.